Richtig Erben: Was beim Erben und Vererben zu beachten ist

Richtig Erben – Das Erbrecht erweist sich immer wieder als äußerst komplexes Themengebilde, das von vielen Betroffenen mit großen Unsicherheiten und Unwissen verbunden ist. Wird das Thema Erben akut ist es daher immer ratsam, sich an Experten wie den Notar, Steuerberater, Immobilienmakler und den Anwalt zu wenden. Dennoch ist es sinnvoll, sich selbst ebenfalls zu belesen, um Kosten und Zeit sparen zu können. Wer mit einem gewissen Grundverständnis an das Thema Erben herangeht, versteht die Fachsprache der Experten besser und geht mit weniger Angst in die Erbangelegenheit. Nach unserem Extra zum Thema richtig Vererben folgt jetzt das Spezial zu richtig Erben:

Dem Erblasser steht frei, wie viel er wem vererben möchte

Dem Erblasser steht es vollkommen frei, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll. Damit ein Testament jedoch wirklich Gültigkeit hat ist es wichtig, dass der Erblasser mit den Besonderheiten der Erstellung des Testaments vertraut ist. Kleine Fehler in der Formulierung können bereits dazu führen, dass Teile des Testaments nicht richtig ausgelegt oder erst gar nicht gültig sind. Aus diesem Grund ist es von absoluter Notwendigkeit, dass das Testament juristisch unmissverständlich ist.

Fakten rund um den Pflichtteil

Nahe Verwandtschaft kann vom Erbe des Erblassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst im Falle einer Enterbung, die im Testament vereinbart wurde, kann der oder die Verwandte den gesetzlichen Pflichtteil einklagen. Die Enterbung kann übrigens ohne Angaben von Gründen erfolgen.

Für den Erblasser ist es daher nicht sinnvoll bei einer Person, die ein Anrecht auf den Pflichtteil hat, diese zu enterben. Dies führt lediglich zu Streitigkeiten. Geerbt wird dennoch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird dem Erben nicht automatisch vom Nachlassgericht zugesprochen. Auch im Erbschein wird der Pflichtteil nicht vermerkt. Dies bedeutet, dass der Pflichtteil vom Pflichtteilsberechtigten von den weiteren Erben erst eingefordert werden.

Es existieren jedoch besondere Umstände, in denen der Erblasser dazu befugt ist, das Kind derart zu enterben, dass dieses auch nicht den Pflichtteil erben kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Soll einem Kind auch der Pflichtteil entzogen werden, müssen die Beweggründe im Testament vom Erblasser festgehalten werden. Eine weiterer rechtlich gültiger Grund liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach dem Leben des Erblassers oder einer anderen nahestehenden Person trachtet. Hat der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens wie Diebstahl oder Körperverletzung gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht, kann ihm ebenfalls der Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden.

Anspruch auf einen Pflichtteil?

Doch welche Personen zählen zur nächsten Verwandtschaft und haben damit Anspruch auf einen Pflichtteil? Hierzu zählen Kinder. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Befand sich zum Zeitpunkt des Todesfalls der Erblasser in einer Ehe, zählen auch Ehepartner zur nahen Verwandtschaft. Gleiches gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Hat der Erblasser keine Kinder, zählen die Eltern zur nahen Verwandtschaft. Geschwister des Erblassers haben hingegen keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Pflichtteil des Erben kann sich erhöhen, wenn der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an andere Verwandte gegeben hat. Es handelt sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erblasser fünf Jahre vor seinem Tod ein Grundstück verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann einfordern, dass der Pflichtteil nun so berechnet wird, wie es der Fall wäre, hätte die Schenkung nicht stattgefunden. Sein Pflichtteil erhöht sich dadurch.

Beachtet werden muss, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Eigentümer des Nachlasses ist. Er hat somit keinerlei Mitspracherecht bezüglich dessen, was mit dem Nachlass geschehen soll.

Die gesetzliche Erbfolge muss im Testament ebenfalls beachtet werden, wenn dieses seine Gültigkeit nicht verlieren soll. Wurde die Erfolge vom Erblasser nicht eingehalten, kann der Betroffene seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Wird der Anspruch auf den Pflichtteil nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers geltend gemacht, verliert der Anspruch seine Gültigkeit. Zudem wird der Anspruch auf den Pflichtteil erst dann gültig, wenn der Erblasser verstorben ist. Zu Lebzeiten des Erblassers kann der Pflichtteil nicht eingefordert werden.

Erben und Vererben: Pflichtteil

Pflichtteil berechnen – Anleitung

Gesetzliche Erbfolge beim Erben

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser kein Testament erlassen hat. Existiert keinerlei Verwandtschaft, geht das Erbe an den Staat über. Dies ist in Deutschland jedoch kaum der Fall.

Beim Erbrecht wird die Verwandtschaft in verschiedene Ordnungsgrade eingeteilt.

Existieren Erben des Ordnungsgrades I, werden Erben des Ordnungsgrades II komplett ausgeschlossen.

Zum Ordnungsgrad I zählen die Kinder des Erblassers sowie die Enkel. Die Kinder erben hierbei zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits verstorben, erben dessen Kindeskinder.

Verwandten zweiten Grades

Stirbt ein Erblasser, der weder Kinder noch Enkel hinterlässt, erben die Verwandten zweiten Grades. Hierzu zählen die Eltern des Erblassers sowie die Geschwister. Ist ein Geschwisterteil bereits verstorben, geht das Erbe an dessen Kinder über, die Nichten und Neffen. Gibt es keine Verwandtschaft zweiter Ordnung, sind die Verwandten der dritten Ordnung die Großeltern sowie deren Kinder. Hierbei handelt es sich dann um die Tanten und Onkel sowie die Cousinen und Cousins.

Ehegatte/in

Der Ehegatte des Erblassers erhält, wenn kein Ehevertrag vereinbart wurde und das Prinzip der Zugewinngemeinschaft zum Tragen kommt, neben den Kindern die Hälfte des Erbes. Neben den Eltern und Geschwistern erhält der Ehegatte sogar drei Viertel des Erbes.

Gefährlich kann dies dann werden, wenn beispielsweise eine Immobilie vererbt wird. Denn der Ehegatte hat in diesem Fall keinen alleingültigen Anspruch auf diese. Um dieser Problematik vorzugehen, entscheiden sich viele Ehegatten für das Berliner Testament.

Berliner Testament

Beim Berliner Testament erbt der länger lebende Ehegatte alles. Die Kinder werden als Erben ausgeschlossen. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten geht das Erbe an die Kinder über. Auf diese Weise geht die Immobilie ohne einen Erbstreit an den Ehegatten über. Doch auch in diesem Fall können sich Kinder über den letzten Willen des Erblassers hinwegsetzen und den Pflichtteil einfordern.

Um diesem Fall vorzubeugen, kann das Testament um eine Strafklausel bei Einforderung des Pflichtteils vereinbart werden. Diese hat meist jedoch nicht die gewünschte Wirkung des Erblassers. Kinder können dennoch nach dem Tod des einen Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Dies wird jedoch wirtschaftlich unattraktiver, da das Erbe nach Ableben des zweiten Elternteils höher ausfällt.

Eltern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder im Testament gleich zu behandeln

Eltern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder im Testament gleich zu behandeln, auch wenn dadurch Streitigkeiten nach dem Tod vermieden werden könnten. Allerdings ist es nicht möglich, bestimmte Gegenstände des Nachlasses nur an bestimmte Kinder zu vererben. So etwa, dass das erste Kind ausschließlich die Immobilie erbt, während das zweite Kind Erbe der Wertpapiere werden soll. Stattdessen kann nur bestimmt werden, mit welcher Quote das einzelne Kind wie viel des Gesamterbes erhält.

Testament und Aufbewahrung

Damit das Testament des Erblassers gültig ist, muss dieses handschriftlich verfasst sein und natürlich unterschrieben werden. Es ist absolut fatal, aus Gründen der besseren Lesbarkeit das Testament am Computer zu tippen. Selbst wenn dieses unterschrieben wird, hat es keine Gültigkeit.

Die meisten Erblasser entscheiden sich dafür, das Testament zuhause zu verwahren. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass dieses verloren geht, nach dem Tode nicht auffindbar ist oder einer der Erben dieses verschwinden lässt, wenn es ihm in die Hände fällt und ihn benachteiligt.

Ratsamer ist es daher, das Testament in Obhut des Nachlassgerichts zu geben. So wird sichergestellt, dass nach dem Tode des Erblassers das Testament auf jeden Fall zu Tragen kommt. Wer sich gegen diese Form der Aufbewahrung entscheidet tut gut daran, eine vertrauenswürdige Person über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments zu unterrichten.