Erbe ausschlagen: Kosten, Fristen und die wichtigsten Tipps

Erbe ausschlagen – Der Nachlass kann von jedem Erben ausgeschlagen werden. Dies wird besonders wichtig, wenn das Erbe überschuldet ist, oder beispielsweise baufällige Immobilien zum Erbe gehören. Eine Ausschlagung benötigt jedoch gewisse Formen und Fristen, die zwingend einzuhalten sind. Genaue Informationen über die Vermögensgegenstände und Schulden des Erblassers sind daher enorm wichtig. Die richtige Beratung ist einem solchen Fall das A und O zum Erfolg.

Erbe ablehnen – je nach Situation sinnvoll

Das Erbe hält für die Nachkommen nicht immer nur gutes bereit. Auch wenn Viele von Reichtümern und teurem Schmuck träumen, können Schulden oder baufällige Immobilien ebenfalls zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe innerhalb einer gewissen Frist und unter Beachtung einiger Kriterien auszuschlagen. Was anschließend mit dem Erbe geschieht und wie Sie in einem solchen Fall am besten vorgehen, erfahren Sie nun von den Experten von Lukinski.

Die Form und Frist – darauf müssen Sie achten

Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Verstorbene Deutscher, hatte seinen Wohnsitz jedoch im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung. In diesem Bundesland ist das staatliche Notariat Ihr Ansprechpartner.

Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht. Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen. Als Stichtag wird dabei der Tag angenommen, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben, was meist mit dem Todestag zusammenfällt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wird die Frist verlängert. Befindet sich beispielsweise der Verstorbene oder der Erbe selbst zum Todeszeitpunkt im Ausland, kann die sechs Wochen Frist aufgeschoben werden.

Allgemein gilt, dass das Nachlassgericht keine Bringschuld hat. Die Erben werden nur dann über das Erbe benachrichtigt, wenn es ein Testament gibt oder sie als Erbe nachrücken, weil beispielsweise jemand anderes das Erbe bereits ausgeschlagen hat. In allen anderen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Erben wissen, ob sie etwas von einem verstorbenen Familienmitglied erben oder nicht.

  • Die richtige Form ist entscheident, um das Ausschlagen des Erbes rechtskräftig zu machen
  • Der Inhalt der Erklärung muss genaue Gründe für das Ausschlagen des Erbes beinhalten
  • Erben werden vom Nachlassgericht nicht über ihre Rolle als Erben informiert, es sei denn es gibt einen Nachlass, oder sie rücken als Erbe nach

Erbschaft: Annehmen oder Ausschlagen? – Tipps einer Rechtsanwältin

Erbe ausschlagen – Wann ist es sinnvoll?

Kein Erbe ist dazu verpflichtet das Erbe anzutreten. Diese ist vor allem zum Schutz der Erben möglich, denn dieser bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen, für die er mit dem eigenen Privatvermögen haftet. Bevor ein Erbe also angetreten oder angeschlagen wird, sollte sich jeder Erbe erst einmal einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Schulden des Erblassers machen. Zu diesen gehören sowohl die Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundstücke und Immobilien aber auch die Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände oder Pflichtteilsansprüche zählen dazu. Die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder eine Testamentseröffnung können ebenfalls hinzukommen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass mehr Soll als Haben vorhanden ist, ist es sinnvoll das Erbe auszuschlagen. Gehören Sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass ist eine genaue Prüfung ebenfalls erforderlich. Wird das Erbe angetreten, muss viel Geld in die Sanierungsarbeiten gesteckt werden, was je nach Fall sehr teuer werden kann. Überlegen Sie also genau, ob Sie das Erbe in einem solchen Fall antreten wollen oder nicht.

  • Ein überschuldetes Erbe kann zum finanziellen Ruin des Erben führen
  • Renovierfähige Immobilien können Teil des Erbes sein und den Wert von diesem senken

Die Kosten – Erbe ausschlagen bei Überschuldung

Ist das Erbe überschuldet fallen die Kosten sehr geringen aus. Die Gebühren für das Ausschlagen liegen beim Nachlassgericht bei pauschal 30 Euro. Falls ein nicht überschuldetes Erbe abgelehnt wird, fallen dafür die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Das Verfahren wird hier umso teurer, je höher der Nachlasswert ist.

Ein Erbe kann immer nur vollständig ausgeschlagen werden. Die Vermögensgegenstände annehmen und die Schulden ausschlagen geht demnach nicht. Wird ein Erbe ausgeschlagen, steht der Pflichtteil, der normalerweise laut Gesetzt jedem Erben zusteht, diesem Erben nicht mehr zu. Wird der Nachlass von allen möglichen Erben ausgeschlagen, geht dieser in das Eigentum des Staates über. Dieser verwendet das Vermögen (sofern vorhanden) um einen Teil der Schulden zu tilgen. Die Gläubiger der überbleibenden Schulden gehen in einem solchen Fall leer aus.

  • Die Kosten für das Ausschalgen eines Erbes bei Überschuldung sind sehr gering
  • Ein Erbe kann immer nur vollständig angetreten oder ausgeschlagen werden

Im Nachhinein Umentscheiden – ist dies möglich?

Ist ein Erbe angenommen oder die Ausschlagungsfrist überschritten, gibt es meist kein Zurück mehr. Jedoch bestätigen hier mal wieder Ausnahmen die Regel. In bestimmten Fällen ist es möglich, im Nachhinein vom Erbe zurückzutreten. Kommt nach Annahme der Erbschaft beispielsweise ans Licht, dass der Nachlass einen hohen Kredit des Verstorbenen enthält, von dem Sie bis dahin nichts wussten, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass Sie eine umfassende Kenntniss über die Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses hatten. Will der Erbe die Annahmen jedoch anfechten, weil die Sechs-Wochen-Frist nicht bekannt war oder nicht klar war, wann diese beginnt, ist dieses mit einem guten Anwalt ebenfalls möglich.

Im umgekehrten Fall gibt es auch einige Möglichkeiten. Sollte die Erbschaft aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen worden sein und im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass doch nicht so viele Schulden enthält, wie zu Beginn angenommen, kann die Ausschlagung nicht angefochten werden. Stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass Wertpapiere oder Immobilien zum Nachlass gehören, von denen Sie bei der Ausschlagung keine Kenntnis hatten, ist eine Anfechtung sehr wohl möglich. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Irrtum erkannt worden ist, schriftlich und begründet dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.

  • Je nach Fall ist eine nachträgliche Ausschlagung des Erbes möglich
  • Die Ausschlagung des Erbes kann aber ebenfalls im Nachhinein angefochten werden

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Die wichtigsten Fragen rund ums Thema Erbe ausschlagen

Viele Vorschriften, Fristen und Erklärungen machen das Ausschlagen eines Erbes kompliziert. Damit für Sie keine Fragen offen bleiben, beantworten unsere Experten von Lukinski die wichtigsten Fragen rund ums Thema Erbe ausschlagen.

Was kostet es wenn man ein Erbe ausschlägt?

Die Kosten für das Ausschlagen eines Erbes kostet bei Überschuldung pauschal 30 Euro. Wird ein Nachlass, der nicht überschuldet ist ausgeschlagen, berechnen sich die Kosten je nach Höhe des Nachlasses.

Was ist wenn man ein Erbe ausschlägt?

Schlägt ein Erbe den Nachlass aus, ist dieser nicht mehr zur Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden des Erblassers berechtigt und haftet nicht mit seinem privaten Vermögen für diese. Mit einer Ausschlagung verliert der Erbe alle Recht und Ansprüche, die er auf den Nachlass hat. Dazu gehört ebenfalls der Pflichtteil.

Wann beginnt die Frist Erbe ausschlagen?

Die sechs-Wochen-Frist, das Erbe auszuschlagen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe über seine Stellung als ein solcher Kenntnis erlangt. In den meisten Fällen beginnt die Frist mit dem Wissen über den Tod des Erblassers, also mit seinem Todestag.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Ist kein Testament hinterlassen worden oder ist dieses als unwirksam befunden worden greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Erblassers. Die Verwandten werden hierfür in drei Ordnungen aufgeteilt.

Was muss ich tun um ein Erbe auszuschlagen?

Der Erbe muss sich beim Nachlassgericht des eigenen Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers persönlich vorstellen, ausweisen und das Erbe ausschlagen. Vor Ort wird die Ablehnung zu Protokoll gegeben.

Was passiert nach dem Tod mit den Schulden?

Grundsätzlich gehen nach dem Tod sowohl die Vermögensgegenstände als auch die Schulden auf die Erben über, solange diese das Erbe nicht ausschlagen.