Einziehen: Eigennutzung einer geerbten Immobilie

Der reguläre Ablauf bei geerbten Immobilien sieht den Selbsteinzug eher selten vor. Wer selbst ein Haus besitzt, wird im Regelfall nicht über die Eigennutzung des Elternhauses oder einer anderweitig geerbten Immobilie nachdenken. Auch bei Erbengemeinschaften ist es schwierig, wenn Sie einziehen möchten und die anderen Erben auszahlen müssen. Dennoch sollten Sie diese Möglichkeit nicht gänzlich außer Acht lassen, da sich aus dem Selbsteinzug vor allem bei Häusern innerhalb der Spekulationsfrist ein Vorteil ergibt.

Wichtige Kriterien bei Eigennutz von Immobilien

Zum geerbten Elternhaus haben Sie eine sehr starke emotionale Bindung. Ihre gesamte Kindheit und alle schönen Erinnerungen sind mit der Immobilie verbunden. Allein aus diesem Grund fällt eine rationale Entscheidung schwer und lässt Sie dazu tendieren, wichtige Kriterien zu übersehen. Mit der Erbschaft eines Hauses übernehmen Sie alle Verbindlichkeiten der Erblasser, die zum Beispiel mit einer Hypothek oder offenen Rechnungen für Renovierungen einhergehen. Generell raten wir Ihnen dazu, den Renovierungsstand zu prüfen und vor einem Einzug in Erfahrung zu bringen, ob im Bezug auf die Immobilie Schulden bestehen und ob Sie diese ohne einen Verkauf begleichen können. Auch notwendige, zu Ihren Bedürfnissen passende Umbaumaßnahmen können einen Grund zu Überlegungen darstellen. Haben Sie das Haus nicht allein, sondern in Erbengemeinschaft geerbt, muss die Auszahlung der Miterben bei Ihrem Einzug bedacht und genau kalkuliert werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Erbschaft gerade über Immobilieneigentum nachgedacht und sich zum Kauf entschlossen haben, ist der Einzug in das geerbte Haus eine gute Lösung. Bei neueren, in einem Zeitraum von vor weniger als 10 Jahren angeschafften Immobilien, können Sie die Spekulationssteuer umgehen, in dem Sie selbst einziehen und das Objekt halten.

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Erbschaftssteuer

Für viele Erben sind Trauer, Freude und Sorge eng miteinander verknüpft. Wenn Sie ein Haus erben, ist dieser Prozess immer an einen schmerzlichen, emotionalen Verlust gekoppelt. Nach einiger Zeit breitet sich eine leichte Freude aus und Ihnen wird bewusst, dass Sie Hausbesitzer sind. Gleichzeitig kommt die Sorge, dass das Finanzamt Erbschaftssteuer von Ihnen einfordert und Sie diesen Betrag nur zahlen können, wenn Sie das Haus verkaufen. Sie haben einen Freibetrag, unter dem generell keine Erbschaftssteuer anfällt. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Ehepartner können Immobilien bis zu 500.000 Euro, Kinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Damit Sie auch keine Spekulationssteuer zahlen, sollten Sie bei vor weniger als 10 Jahren erworbenen Immobilien überlegen, ob Sie das geerbte Haus selbst bewohnen möchten. Alles über die Erbschaftssteuer.

Auseinandersetzten

Im Idealfall zahlen die Erben einer Erbengemeinschaft eventuelle Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft anschließend auf, indem der Überschuss nach Anteilen verteilt wird. Dies ist jedoch häufig nicht die Realität. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen oft dafür, dass diese jahrelang nach dem Erbfall ungelöst bestehen bleiben. Jedes Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft hat das Recht jederzeit die Auflösung zu verlangen und das auch ohne wichtigen Grund. Erfahre mehr über das Auseinandersetzen einer Erbengemeinschaft.

Teilungsversteigerung

Die Teilversteigerung ist eine besondere Variante der Zwangsversteigerung und wird angewendet, wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben. Hierbei handelt es sich oft um ein Grundstück oder eine Immobilie, die versteigert und der Erlös unter den Eigentümern aufgeteilt wird. Diese Situation tritt häufig in Erbengemeinschaften auf, in deren Nachlass eine Immobilie oder ein Grundstück zu finden sind. Die Erben teilen sich in einer Erbengemeinschaft das Eigentum an den Nachlassgegenständen. Erfahre mehr über die Teilungsversteigerung.