Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft: Nachlass, Rechte, Pflichten und Hausverkauf
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – Wenn ein Verstorbener mehrere Erben hinterlässt und die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben nicht einvernehmlich vonstatten geht wird die Aufteilung durch das Gesetz bestimmt. Da es sich beim Nachlass um ein gemeinschaftliches Vermögen handelt, können die Miterben nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen. Wenn diese gemeinschaftliche Verfügung nicht funktioniert, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und eigenständig betreiben. Hierbei kann der einzelne Miterbe über seinen Anteil im Nachlass als Ganzes, jedoch aber nicht über seinen Anteil an einzelnen Vermögenswerten verfügen.
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft im Überblick: Uneinigkeit zwischen den Miterben
- Wenn mehrere Erben hinterlassen werden handelt es sich um eine Erbgemeinschaft
- Tritt in Kraft wenn Aufteilung des Nachlasses nicht einvernehmlich vonstatten geht
- Einzelner Miterbe kann über seinen Anteil nur als Ganzes verfügen
- Einzelner Miterbe kann nicht über seinen Anteil an einzelnen Vermögenswerten verfügen
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