Erbengemeinschaft auflösen: Streitigkeiten erfolgreich beiseitelegen
Erbengemeinschaft auflösen – Ein Haus zu Erben kann innerhalb einer Erbengemeinschaft zu zahlreichen Streitigkeiten führen. Insbesondere dann, wenn unterschiedliche Vorstellungen bezüglich des Umgangs mit der Immobilie bestehen. Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich meist um die Kinder des Erblassers. Diese kommt dann zustande, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt, da in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge greift. Zurück zur Übersicht: Erbe & Nachlass.
Die Erbengemeinschaft auflösen
Eine Erbengemeinschaft bedeutet, dass damit eine Gesamthandsgemeinschaft einhergeht. Dies hat zur Folge, dass es sich bei dem Erbe um ein gemeinschaftliches Vermögen handelt. Jeder einzelne der Erbengemeinschaft wird Eigentümer, jedoch immer nur mit den anderen Erben zusammen. Jeder einzelne ist somit am Vermögen berechtigt, doch dieses Recht wird durch die Rechte der anderen Miterben beschränkt. Keiner der Erben kann einzelne Nachlassgegenstände ohne Zustimmung verschenken oder verkaufen, auch nicht seinen eigenen Anteil daran, da alles allen gemeinsam gehört.
Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sind die Regel
Zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommt es häufig dann, wenn die Interessen der Miterber sich stark voneinander unterscheiden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eines der Geschwisterkinder möglichst schnell Geld benötigt und daher am Verkauf des Hauses interessiert ist, während die anderen Geschwister mit einer Steigerung des Immobilienpreises rechnen und das Haus behalten oder vermieten möchten.
Der Erblasser kann die Erbengemeinschaft verhindern
Von Anfang an verhindert werden kann eine Erbengemeinschaft nur durch den Erblasser, indem dieser ein Testament verfasst. Ehepaare einigen sich häufig auf ein Berliner Testament. Nach diesem wird der Ehepartner, der länger lebt, der Alleinerbe.
Kinder sind von diesem Erbe ausgeschlossen. Bei mehreren Kindern kann eine Erbengemeinschaft dadurch ausgeschlossen werden, dass ein Kind als Alleinerbe bestimmt wird, während den anderen Kindern Vermächtnisse zukommen gelassen werden. Der Vermächtnisnehmer erhält damit eine Zahlung oder einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses, ohne dass er zum Rechtsnachfolger wird.
Grundsätzliches zur Auflösung der Erbengemeinschaft
Möchten die Kinder die Erbengemeinschaft auflösen, muss zunächst geprüft werden, wie groß der Nachlass überhaupt ist. Hierfür ist ein Erbschein vonnöten. Im Falle der Erbengemeinschaft handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Erbschein. In diesem sind alle Namen der Erben, sowie eine exakte Auflistung der Erbanteile der einzelnen Erben genannt. Erst, wenn der Erbschein erlangt wurde, ermöglichen die Banken, bei denen die Konten des Erblassers existieren, einen Einblick in die Finanzen.
Sind in dem Nachlass auch Schulden enthalten, müssen diese zunächst abbezahlt werden. Dies kann dazu führen, dass der Nachlass selbst verkauft werden muss.
Die Miterben sind verpflichtet, untereinander Auskunft über Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers zu geben. Hat eines der Geschwisterkinder zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Grundstück oder eine Immobilie erhalten, handelt es sich um eine ausgleichspflichtige Schenkung. Ausgleichspflichtige Schenkungen erhöhen den Wert des Nachlasses. Dies wird wiederum von der Erbquote des Miterbes abgezogen.
Häufig kommt es zu dem Fall, dass bei mehreren Geschwistern sich eines davon unentgeltlich um die Pflege des Elternteils gekümmert. Dieses Geschwisterkind kann durch die geleistete Pflege einen Ausgleich beanspruchen. Dadurch erhöht sich der Erbanteil dieser Person. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich an Dauer und Umfang der geleisteten Pflege sowie an der Höhe des Nachlasses selbst.
So kommen Sie an Ihr Erbe
Informationen von Erbrecht-Fachanwalt Joachim Mohr.
Auflösung der Erbgemeinschaft: Art und Weisen
Verschiedene Art und Weisen, wie Sie die Erbengemeinschaft auflösen können
Teilungsvereinbarung
Ist sich die Erbengemeinschaft einig, was mit dem Nachlass, sprich der Immobilie, geschehen soll, kann eine Teilungsvereinbarung geschlossen werden. Diese muss notariell beglaubigt sein, wenn Grundstücke übertragen werden sollen.
Erbteilsübertragung
Eine weitere Möglichkeit um die Erbengemeinschaft aufzulösen ist die Erbteilsübertragung. Gegen eine Abfindung können die Miterben ihren Erbteil auf einen Miterben übertragen. Auch dieser Schritt bedarf eines Notars. Hierbei handelt es sich um eine besonders einfache Lösung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Abschichtung
Bei der Abschichtung tritt ebenfalls der einzelne gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbanteil wird jedoch nicht auf einen einzelnen Erben übertragen, sondern geht in das Gesamterbe der Miterben ein. Der einzelne verzichtet somit durch die Zahlung der Abfindung auf seine Rechte als Miterbe. Als Folge wächst der Erbanteil der anderen Miterben an. Die Höhe der Abfindung kann hierbei von den Erben selbst bestimmt werden.
Erbteil verkaufen
Jeder Miterbe kann seinen eigenen Erbteil verkaufen, auch an Dritte. Hierbei dürfen allerdings keine einzelnen Gegenstände des Nachlasses verkauft werden. Stattdessen wird der Käufer Teil der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat ein Vorkaufsrecht und kann den Erbanteil zu den Konditionen erwerben, die mit dem Dritten vereinbart wurden. Beachtet werden muss, dass auch dieser Schritt notariell beurkundet wird.
Nachlassgericht
Kommt es zu einer Auseinandersetzung und es ist keine Einigung in Sicht, kann ein Nachlassgericht eingeschaltet werden. Dieses nimmt die Rolle des Vermittlers in der Angelegenheit ein. Allerdings kann das Einschalten eines Nachlassgerichts durch jeden Miterben durch einen Widerspruch verhindert werden.
Schiedsverfahren
Im Falle einer Auseinandersetzung kann auch ein Schiedsgericht eine Entscheidung treffen.
Teilungsklage
Kommt es zu einer Teilungsklage, werden die Nachlassgegenstände in einer öffentlichen Versteigerung verkauft. Bei Grundstücken findet eine Zwangsversteigerung statt. Die Teilungsklage geht meist mit hohen Kosten einher und sollte daher im Interesse aller Miterben vermieden werden.
Teilungsversteigerung
Umfasst der Nachlass eine Immobilie, kann jeder der Miterben eine Teilungsversteigerung beantragen. Voraussetzung für diesen Schritt ist lediglich, dass der Antragsteller im Grundbuch eingetragen ist. Bezweckt wird mit einer Teilungsversteigerung, dass die Immobilie zu Geld gemacht wird und dieses anschließend unter den Erben aufgeteilt wird.
Aufgrund des meist hohen Wertverlustes ist eine Teilungsversteigerung nicht ratsam. Bei Teilungsversteigerungen ist es üblich, den Verkehrswert der Immobilie möglichst niedrig anzusetzen, um das Interesse potentieller Käufer zu steigern und somit die Immobilie rasch und zeitnah zu verkaufen. Der Preis, der für die Immobilie am Ende der Versteigerung eingenommen wird, entspricht selten dem realen Verkaufswert der Immobilie.
Wenn in der Erbengemeinschaft einer blockiert…
Es gibt keinen Anspruch darauf, die Erbengemeinschaft aufzulösen
Der einzelne hat keinen Anspruch darauf, dass sein Erbanteil ihm ausgezahlt wird oder, dass er aus der Erbengemeinschaft entlassen wird. Wer kein Teil einer Erbengemeinschaft sein möchte hat als einzige Wahl, das Erbe nicht anzutreten.
Bei einer Erbengemeinschaft ist es finanziell von Vorteil und im Interesse aller, wenn eine Einigung erzielt wird.
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