Societas Europaea (SE) – Gründung, Recht, Steuern, Vorteile & Co

Societas Europaea (SE) – Die Societas Europaea ist eine Rechtsform, die hinsichtlich der Harmonisierungsbemühungen auf Europaebene eingeführt worden ist. Im deutschen Sprachgebrauch ist daher auch die Bezeichnung „Europäische Gesellschaft“ bzw. „Europäische Aktiengesellschaft“ und Europa AG gebräuchlich. Charakteristische Merkmale einer Societas Europaea sind vor allem die Vereinfachung von grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten in EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Ländern durch weitestgehend einheitliche Rechtsgrundlagen und dem personalpolitischen Rahmen hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern der Gesellschaft. Du willst deine eigene (Immobilien) Firma gründen? Hier findest du alle Unternehmenstypen und Rechtsformen in Deutschland.

Societas Europaea (SE) – Gründungsformen, Rechtsgrundlagen & Co

Die Societas Europaea- kurz: SE – ist im deutschen Sprachraum auch unter den Bezeichnungen Europäische Gesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft oder salopp: Europa AG anzutreffen und beschreibt im rechtlichen Sinne eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wie ihr deutscher Name schon vermuten lässt, ist das Kapitel dieser Unternehmensrechtsform in Aktien zerlegt. Die rechtliche Einführung der Societas Europaea als transnationale Rechtsform kam 2004 im Rahmen des sogenannten Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft – abgekürzt: SEEG.

Hintergrund der Einführung der Societas Europaea ist zum einen die Möglichkeit zur Fusionierung von Gesellschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten oder der Errichtung einer Holding. Zum anderen wurde über die SE angestrebt, durch Zeichnung der Aktien gemeinsame Tochtergesellschaften zwischen wirtschaftlich aktiven Gesellschaften und juristischen Personen unterschiedlicher Herkunftsländer der EU zu begründen.

Weitere typische Kapitalgesellschaften in Deutschland:

Primärgründung einer SE – Fusion, Umwandlung, Holding, Tochter

Eine Europäische Gesellschaft gründet man nicht „einfach so“ aus dem Nichts. Der Gründungsprozess ist – wie bereits gesagt – an bestimmte Vorgaben gebunden… darüber hinaus kann die Societas Europaea nur aus bestimmten Situationen heraus erwachsen. Laut dem in der Societas Europaea-Verordnung – kurz: SE-VO – genannten numerus clausus der Gründungsformen kann die Entstehung einer Societas Europaea primär auf vier unterschiedliche Arten erfolgen: durch Fusion, durch Umwandlung, durch Bildung einer Holdinggesellschaft oder durch Bildung einer Tochtergesellschaft.

  • Fusion zur Aufnahme/Neugründung
  • Umwandlungsgründung
  • Europäische Holding (Holding-SE)
  • Europäische Tochter (Tochter-SE)

Sekundär besteht die Möglichkeit, eine Europäische Tochtergesellschaft durch eine Mutter-SE zu gründen. Eine Gründung durch natürliche Personen oder eine Spaltungsgründung aus bestehenden Gesellschaften des nationalen Rechts hingegen ist laut SE-VO nicht vorgesehen.

Variante 1 – Fusion zur Aufnahme oder zur Neugründung: 2+ Aktiengesellschaften

Eine Europäische Gesellschaft kannst du klassisch durch die Fusion – das heißt: die Verschmelzung – von mehreren bestehenden Unternehmen bilden. Für die Gründung sind mindestens zwei nationale Aktiengesellschaften vonnöten, die über ein sogenanntes grenzüberschreitendes europäisches Element verfügen. Kurz und knapp erklärt: Die Gesellschaften müssen entweder aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stammen oder, insofern ihr jeweiliger Unternehmenssitz in demselben Land liegt, seit mindestens zwei Jahren Töchter in anderen EU-Ländern unterhalten. Letzteres wird auch als Mehrstaatenbezug bezeichnet.

Die Verschmelzungsgründung kann hierbei entweder zur Aufnahme erfolgen oder aber zur Neugründung. In ersterem Fall nimmt die übernehmende Gesellschaft die Rechtsform einer SE an, während die übertragende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung in der SE aufgeht. Eine Neugründung bedeutet, dass beide sich verschmelzende Gesellschaften erlöschen, sobald die Fusion wirksam wird. Der neue Rechtsträger kann dann auch in einem dritten EU-Land gegründet werden, da das Mehrstaatlichkeitserfordernis durch die Firmensitze der beiden Gründungsgesellschaften bereits abgedeckt ist. In diesem Fall spricht man auch von einer Drittlandverschmelzung.

Wie funktioniert die Fusion zweier Aktiengesellschaften zu einer Societas Europaea genau?

Bei einer Fusion schließen sich zwei rechtlich unabhängige Unternehmen zusammen und ergeben somit im wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Sinne eine Einheit. Hierfür muss zumindest eine Gesellschaft ihre rechtliche Unabhängigkeit abtreten, weshalb die Fusion eine typische Form der Unternehmensübernahme darstellt. Der Kaufpreis für die Übernahme der Gesellschaft lässt sich elegant in Geschäftsanteilen des übernehmenden Unternehmens entrichten.

Die Fusion zwischen Unternehmen unterliegt rechtlich der sogenannten Fusionsrichtlinie 90/434/EWG wie auch der europäischen Verschmelzungsrichtline 2005/56/EG. Innerhalb von Deutschland greift zudem das Umwandlungsgesetz (UmwG), das Kartellrecht wiederum wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt, wo für Fusionen sinngemäß allerdings ausschließlich der Begriff „Zusammenschluss“ verwendet wird.

Variante 2 – Umwandlungsgründung: Aktiengesellschaft + ausländische Tochter

Letztlich kann eine auf nationalem Level bestehende Aktiengesellschaft auch in eine transnationale Aktiengesellschaft umgewandelt werden – also AG in SE -, vorausgesetzt, die Aktiengesellschaft unterhält seit zumindest zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land. Eine Umwandlung zur Societas Europaea ist von der Art her vergleichbar mit einem Formwechsel nach Umwandlungsgesetz (UmwG).

Die Societas Europaea-Verordnung – kurz: SE-VO – sieht allerdings im Gegensatz zum Formwechsel die Aufstellung eines Umwandlungsplans vor, wobei unklar ist, auf welche Rechtsgrundlage hinsichtlich des Umfangs und vor allem auch des Inhalts dieses Plans zurückgegriffen werden muss. Eine Verlegung des bisherigen Sitzes der nationalen Aktiengesellschaft ist anlässlich der Umwandlung in eine Europa AG prinzipiell unzulässig.

Umwandlung umkehren: Europa AG in herkömmliche AG

Die Umwandlung einer herkömmlichen Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea ist kein Problem, wenn im Vorfeld alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Doch wie sieht es im umgekehrten Fall aus: Kannst du die Umwandlung umkehren und aus deiner Europa AG wieder eine normale Aktiengesellschaft auf nationalem Level machen? Tatsächlich ist es möglich, eine bestehende Europäische Gesellschaft in eine klassische AG umzuwandeln. Vorausgesetzt, die Europa AG besteht seit mindestens zwei Jahren in ihrer europäischen Rechtsform, kann ein Umwandlungsplan erstellt werden, um die Gesellschaft in ihre ursprüngliche Form zurückzuführen. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist allerdings zwingend notwendig.

Mehr zur nationalen Aktiengesellschaft (AG) erfährst du hier:

Variante 3 – Europäische Holding/Holding-SE: 2+ Aktiengesellschaften/GmbHs

Alternativ können auch zwei oder mehr Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten zusammen eine Europäische Holding bzw. Holding-SE bilden. Dies gilt für eine beliebige Kombination aus Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wobei zumindest zwei der Gesellschaften aus unterschiedlichen EU-Ländern stammen müssen. Alternativ unterhalten zwei oder mehr beteiligte Kapitalgesellschaften aus demselben Mitgliedsstaat für ein Minimum von zwei Jahren je eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land und erfüllen somit die Mehrstaatlichkeitserfordernis.

Ganz konkret bedeutet die Beteiligung von Gesellschaften an einer Holding-SE einen Anteilstausch: Die Unternehmen kaufen Aktien der Europäischen Holding und bringen im Gegenzug ihre bestehenden Gesellschaftsanteile ein, wobei ihre Anteile der Dachgesellschaft dadurch jeweils über 50 Prozent aller Stimmrechte der jeweiligen Gründungsgesellschaft vermitteln müssen.

Mehr zur nationalen Aktiengesellschaft (AG) und GmbH erfährst du hier:

Wie funktioniert die Bildung einer Europäischen Holding genau?

Eine Holding – kurz für: Holdinggesellschaft, Holding-Organisation oder Dachgesellschaft – entsteht, wenn mehrere Unternehmen hierarchisch auf eine bestimmte Art und Weise gegliedert werden und beschreibt daher keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr eine Form der Strukturierung von Unternehmen, die miteinander in Beziehung stehen. Die einzelnen Unternehmen halten dabei untereinander Beteiligungen, wodurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit entsteht. Zentrale Aufgaben werden üblicherweise vom Mutterunternehmen ausgeübt, das an der hierarchischen Spitze der Holding-Struktur steht.

Ähnlich wie bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden Holdinggesellschaften zu einem konkreten betrieblichen Zweck gegründet, in diesem Fall der Haltung von Kapitalbeteiligungen bzw. Unternehmensbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Als Holding organisierst du also den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und bildest somit den Kapitalgeber oder Anteilseigner, über den die untergeordneten Gesellschaften ihr Eigenkapital finanzieren.

Mehr zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfährst du hier:

Variante 4 – Europäische Tochter/Tochter-SE: 2+ Rechtspersonen

Juristische Personen – Gesellschaften, Unternehmen et cetera – können auch gemeinsam eine Europäische Tochter bzw. Tochter-SE bilden. Dies ist möglich, insofern mindestens zwei Rechtspersonen dem Recht unterschiedlicher EU-Länder unterliegen oder zumindest zwei der beteiligten Rechtspersonen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung über einen Zeitraum von zwei oder mehr Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land unterhalten haben.

Diese Flexibilität ermöglicht es sowohl für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als auch für Gesellschaften des Handelsrechts – inklusive der Genossenschaften mit Erwerbszweck – eine gemeinsame Tochter-SE zu gründen. Weiterhin können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts – unabhängig von Erwerbszwecken – eine SE-Tochtergesellschaft gründen, wenn mindestens zwei der Gründungsgesellschaften aus unterschiedlichen EU-Ländern stammen oder der Mehrstaatlichkeitserfordernis via Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU erfüllen.

Neben der Option auch Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung in den Gründungsprozess zu involvieren, besteht der wohl entscheidendste Unterschied zur Gründung einer Holding-SE darin, dass die einzelnen Gesellschaften nicht eine gemeinsame SE-Dachgesellschaft bilden, sondern vielmehr eine gemeinsame Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SE.

Wie genau funktioniert die Bildung einer Europäischen Tochter?

Allgemein stellt eine Tochtergesellschaft eine Kapitalgesellschaft dar, die in direkter Abhängigkeit zu ihrer Muttergesellschaft steht. Eine Muttergesellschaft wird wiederum definiert als Kapitalgesellschaft, welche die Mehrheit an Aktien anderer Gesellschaften besitzt. Die Gründung von einer Muttergesellschaft mit Tochtergesellschaften bietet den Vorteil, dass verschiedene Geschäftsbereiche von unterschiedlichen Unternehmen bewirtschaftet und einzelne Tätigkeitsgebiete transparent und sauber voneinander abgegrenzt werden können.

Gründet die Muttergesellschaft eigene Töchter, ist von einer Affiliation die Rede: Ein Begriff, der aus dem Mittellatein stammt und mit Adoption – d. h. der Annahme als eigenes Kind – bzw. Übernahme im Sinne von Aneignung übersetzt werden kann. Werden externe Unternehmen aufgrund von Synergiepotenzial oder potenzieller Mehrung von Marktmacht erworben und der Mutter untergeordnet, bezeichnet man dieses Vorgehen als Angliederung. In Deutschland unterliegt das Gründungsverfahren einer Tochter-SE weitestgehend dem deutschen Aktienrecht, in anderen Ländern kommen die jeweils gültigen nationalen Rechtsgrundlagen zum Tragen.

Sekundärgründung SE-Tochtergesellschaft: SE durch SE

Eine Societas Europaea kann tatsächlich auch infolge einer Einmanngründung entstehen, und zwar SE durch SE. Dies ist gerade für Anbieter von Vorratsgesellschaften interessant, bei denen die Mehrstaatlichkeit nicht oder nur unzureichend gegeben ist. Zudem können die Aktien einer Vorrats-SE auch von natürlichen Personen erworben werden. Wie bei der Tochter-SE auch unterliegt das Gründungsverfahren einer SE-Tochtergesellschaft dem nationalen Recht desjenigen Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Für die Gründung einer SE-Tochtergesellschaft in Deutschland muss also den Angaben im deutschen Aktienrecht Folge geleistet werden.

Die SE-Gründung erfolgt, indem eine SE-Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende Europäische Gesellschaft gegründet wird, welche sodann als Mutter-SE fungiert. Da die gründende SE selbst bereits ein grenzüberschreitendes europäisches Element besitzt, entfällt im Allgemeinen die Mehrstaatlichkeitserfordernis für die Tochter, welche die Mehrstaatlichkeit gewissermaßen „erbt“. Gleichzeitig besteht bei der Sekundärgründung keine Notwendigkeit für die Beteiligung von anderen Gesellschaften.

Rechtliche Grundlagen: Richtlinien, Verordnungen & Gesetze

Da es sich bei der Societas Europaea um eine Rechtsform des europäischen Rechts handelt, müssen verschiedene EU-rechtliche und nationalrechtliche Grundlagen berücksichtigt werden. Primär gibt es die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, auch Societas Europaea-Verordnung (SE-VO) genannt, welche die Einführung der neuen Rechtsform übernimmt und einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) schafft. Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung wurde ergänzend die Richtlinie 2001/86/EG eingeführt, um zu gewährleisten, dass die vor der SE-Gründung geltenden Regelungen und Praktiken nicht einfach verschwinden.

  • Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  • Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

Dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zugrunde gelegt wurde die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eingeführt, welche die Einführung Europäischer Genossenschaften – kurz: SCE – ermöglicht und organisiert. Im Zuge dessen wurde ergänzend die Richtline 2003/72/EG eingeführt, welche die Arbeitnehmerbeteiligung für Europäische Genossenschaften regelt.

  • Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
  • Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

Infolge des COVID-19-Ausbruchs wurde 2020 eine neue Verordnung eingeführt, nach der die für das Jahr 2020 vorgeschriebene Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft bzw. Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft unter Berücksichtigung der Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung von Personen terminlich bis zum Jahresende verschoben werden können.

  • Verordnung (EU) 2020/699 des Rates vom 25. Mai 2020 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) (Text von Bedeutung für den EWR)

Neben den bereits genannten Verordnungen und Richtlinien kommen auf nationaler Ebene in Deutschland hinzu:

  • Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004
  • Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG) vom 22. Dezember 2004
  • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) vom 22. Dezember 2004
  • Aktiengesetz (AktG) vom 06. September 1965
  • Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897

Maßnahmen für KMU – Societas Privata Europaea & Societas Unius Persona

Auch Kapitalgesellschaften für kleine und mittlere Unternehmen – kurz: KMU – war eine weitestgehend einheitliche europäische Rechtsform vorgesehen, nämlich die Societas Privata Europaea – kurz: SPE; mit deutschem Namen: Europäische Privatgesellschaft. Ein erster Entwurf zur Einführung einer solchen Gesellschaft wurde im Jahr 2009 initiiert, scheiterte letztendlich aber bereits wenige Jahre aufgrund der anhaltenden Kritik seitens anderer EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung.

Als alternative Maßnahme wurde 2014 stattdessen das Projekt zur Schaffung einer sogenannten Societas Unius Persona – kurz: SUP; mit deutschem Namen: Europäische Einpersonengesellschaft – ins Leben gerufen. Diese europäische Variante einer herkömmlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verfolgt das Ziel, handlungsfähige und rechtskräftige Einpersonengesellschaften für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten zu ermöglichen, die von einem einzigen geschäftsführenden Gesellschafter organisiert und verwaltet werden können. Als Mindestkapital soll – wie bei der nationalen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – ein einziger symbolischer Euro angesetzt werden. Auch das Konzept der SUP stößt bislang auf vielseitige Kritik, weshalb aktuell nicht absehbar ist, ob und ab wann die Societas Unius Persona als Gesellschaftsform verfügbar sein wird.

Rechtsformvariante SE & Co KGaA – KGaA mit Komplementär-SE

Bisweilen tritt die Societas Europaea auch in Kombination mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) auf. Beispielweise Familienunternehmen organisieren sich gelegentlich als Societas Europaea & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien – kurz: SE & Co KGaA. In diesem Fall bilden sie im rechtlichen Sinne eine Aktiengesellschaft – allerdings stellt der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter nicht irgendeine natürliche Person dar, sondern konkret eine Societas Europaea (SE). Wird der Komplementär durch eine AG verkörpert, spricht man stattdessen von einer AG & Co KGaA, im Falle einer Komplementär-GmbH von einer GmbH & Co KGaA.

Gesellschaften, die unter der Rechtsformvariante der SE & Co KGaA firmieren, gibt es erst seit Ende der 1990er Jahre, nachdem offene Rechtsfragen per Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGF) eindeutig erklärt wurden. Der namhafte Gesundheitskonzern Fresenius SE & Co. KGaA, welcher zu den größten privaten Krankenhausbetreibern Deutschlands zählt, hat sich für die Gründung einer SE & Co KGaA entschieden, ebenso wie viele andere Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen: Tonträger und Multimediaprodukte, Außenwerbung, Pflanzenzucht und Biotechnologie, Pumpentechnik wie auch Wärmedämmverbundsysteme, um nur einige zu nennen.

Beispiele für SE & Co KGaA Unternehmen:

  • AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA
  • Edel SE & Co. KGaA
  • Fresenius SE & Co. KGaA
  • KWS SAAT SE & Co. KGaA
  • KSB SE & Co. KGaA
  • Mutares SE & Co. KGaA
  • Sto SE & Co. KGaA
  • Ströer SE & Co. KGaA

Eine Besonderheit stellt die CEWE Stiftung & Co. KGaA dar: Bei diesem Unternehmen wird der Komplementär von einer Stiftung verkörpert. Grundsätzlich ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien in allen erdenklichen Kombinationen möglich, wie die GUB Investment Trust KGaA beispielhaft hervorhebt.

Lies hier weiter zum Thema „Familienstiftung gründen“:

SE-Gründung im Detail – Sitz, Firma, Geschäftsführung & Co

Du möchtest eine Europäische Gesellschaft gründen und selbst unkompliziert am Binnenmarkt aktiv werden? Hierfür muss deine Gesellschaft zuerst ein paar Voraussetzungen erfüllen: Hier erfährst du alles Wesentliche zu Mehrstaatlichkeit, Mindestkapital, Mitbestimmung und mehr, damit du die Gründung deiner Europa AG formkorrekt und informiert durchführen kannst. Das Wichtigste zuerst: Dein Unternehmen muss eine juristische Person sein und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Neben dem Status als Rechtsperson muss zudem dem sogenannten Mehrstaatlichkeitsprinzip Folge geleistet und ein grenzüberschreitendes europäisches Element nachgewiesen werden.

Weitere Regelungen betreffen den Gesellschaftssitz nebst Hauptverwaltung, das erforderliche Mindestkapital, die ordnungsmäßige Firmierung und Registrierung, die Geschäftsführung nebst Gesellschaftsorgane und nicht zuletzt auch die Anforderungen an die Buchführung sowie das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft.

  • Mehrstaatlichkeitsprinzip
  • Gesellschaftssitz & Hauptverwaltung
  • Mindestkapital
  • Firmierung & Registrierung
  • Geschäftsführung & Gesellschaftsorgane
  • Buchführung
  • Mitbestimmungsrecht der Belegschaft

Mehrstaatlichkeitsprinzip als grenzüberschreitendes Element

Das Mehrstaatlichkeitsprinzip schreibt vor, dass mindestens zwei aller beteiligten Gründungsgesellschaften einer Societas Europaea über ein grenzüberschreitendes, europäisches Element verfügen. Im Klartext müssen also zumindest zwei Gesellschaften dem Recht unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten unterliegen oder alternativ einen grenzüberschreitenden Sachverhalt über eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung nachweisen können, die seit zwei oder mehr Jahren in einem anderen EU-Land unterhalten wird.

Sitz & Hauptverwaltung einer Europäischen Gesellschaft

Sitz und die Hauptverwaltung deines Unternehmens müssen für die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft in demselben EU-Mitgliedsstaat liegen. Die Wahl des Gründungslandes ist dabei von entscheidender Bedeutung, da neben dem EU-Recht das jeweils geltende nationale Recht die Rechtsgrundlage der Europa AG formt. Grundsätzlich ist es möglich, den Gesellschaftssitz und die Hauptverwaltung nachträglich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu verlegen, sollte die Situation es erfordern oder die Gesellschaft dadurch Vorteile erhalten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) beschreibt diesen Vorteil wie folgt:

„Bildlich gesprochen: Die Europa AG ist eine Rechtsform, die es in 25 Farben gibt. Mit der Wahl des Sitzes der Europa AG eröffnen sich daher interessante Gestaltungsmöglichkeiten.“

In einigen Ländern gelten strengere Anforderungen an die Gründung einer Europäischen Gesellschaft: So fordern die Mitgliedsstaaten Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Lettland, Österreich und Tschechien, dass Sitz und Hauptverwaltung der Gesellschaft über dieselbe Anschrift verfügen.

Finanzierung einer SE: 120.000 Euro Mindestkapital

Eine weitere Voraussetzung betrifft das geforderte Mindestkapital: Für eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland brauchst du beispielsweise mindestens 120.000 Euro, also mehr als doppelt so viel wie das für eine herkömmliche deutsche Aktiengesellschaft benötigte Grundkapital von 50.000 Euro. Die Kapitalanforderung kann – ebenso wie die anderen Voraussetzungen – in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten variieren. Ein höheres gezeichnetes Kapital kann in der Satzung grundsätzlich vereinbart werden.

Das Mindestkapital einer Europa AG sollte im Regelfall auf Euro lauten. Ist für einen Sitzstaat die offizielle Landeswährung nicht der Euro, kann die Gesellschaft beantragen, dass ihre Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse in der eigenen Landeswährung erstellt und veröffentlicht werden.

  • Mindestkapital: 120.000 Euro (Deutschland)

Europa AG als Marke: Firmierung & Registrierung

Die Firmierung erfolgt inklusive des Rechtsformzusatzes „SE“, der entweder als Präfix der Firma vorangeht oder als Suffix hintenansteht. Die Registrierung erfolgt verpflichtend im Register des Gründungsstaates – in Deutschland folglich ins Handelsregister – und wird zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Wird der Gesellschaftssitz zu einem späteren Zeitpunkt in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegt, kann die Registrierung der Europa AG problemlos und unkompliziert angepasst werden.

Die bestehende Societas Europaea muss also keinesfalls deshalb aufgelöst werden und bedarf auch keiner Neugründung an ihrem neuen Standort. Es wird lediglich eine Eintragung im dortigen Register vorgenommen und eine Meldung an das ursprüngliche EU-Land versandt, woraufhin dieser eine Löschung der Eintragung im eigenen Register vornimmt. Sämtliche Eintragungen und Löschungen in den Registern der unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten werden parallel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt.

Aufbau einer SE: Geschäftsführung & Gesellschaftsorgane

Hinsichtlich der Geschäftsführung wird zwischen einem dualistischen und einem monistischen System – neudeutsch: two-tier-/one-tier-Modell – unterschieden. Sie unterscheiden sich vorrangig in der unterschiedlichen Art und Menge an SE Organen, die im Unternehmen bestellt werden. Die Amtszeit für die Mitglieder der bestellten Organe beträgt jedoch in beiden Fällen gleichermaßen maximal sechs Jahre, wobei eine Wiederbestellung nicht ausgeschlossen wird.

  • Dualistisches System
  • Monistisches System

Dualistisches System (two-tier-Modell)

Als Grundlage für das bisweilen auch als two-tier-Modell bezeichnete dualistische System dient die Struktur der deutschen Aufsichtsratsverfassung. Es stellt die traditionelle Teilung der Geschäftsführung in drei Organe dar, nach der neben der Hauptversammlung ergänzend der Aufsichtsrat als Kontrollorgan sowie der Vorstand als Leitungsorgan bestellt werden.

Besitzt die Europa AG über drei Millionen Euro Grundkapital, müssen mindestens zwei Personen in den Vorstand bestellt werden. Kleinere Europäische Aktiengesellschaften können den Vorstand satzungsmäßig auf nur eine Person begrenzen, insofern es sich nicht um eine mitbestimmte Gesellschaft handelt. Die Überwachung des Leitungsorgan liegt im Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats, dessen Größe direkt durch die Höhe des Grundkapitals bedingt wird. Im Falle einer mitbestimmten Societas Europaea müssen die Aufsichtsratsmitglieder zudem Vertreter der Aktionäre und Vertreter der Arbeitnehmerbelegschaft sein.

Monistisches System (one-tier-Modell)

Das sogenannte one-tier-Modell hingegen ist nach dem angloamerikanischen Board System ausrichtet. Es steht für ein monistisches System, nach dem neben der Hauptversammlung – zusammengesetzt aus den Aktionären der Aktiengesellschaft – lediglich ein eingliedriger Verwaltungsrat bestellt wird.

Grundsätzlich sind drei Verwaltungsratsmitglieder vorgesehen, von denen eines ein geschäftsführender Direktor sein muss. Es ist jedoch möglich, eine abweichende Anzahl an Personen in den Verwaltungsrat zu bestellen, wobei die zulässige Höchstzahl der Mitglieder in Abhängigkeit zum Grundkapital der Gesellschaft steht und Europäische Aktiengesellschaften mit über drei Millionen Euro Grundkapital laut Gesetz nicht weniger als drei Mitglieder bestellen dürfen.

Innerhalb Deutschlands wird von monistisch geführten Societas Europaea zudem gefordert, dass die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter im Gremium genauso hoch ausfällt, wie es bei dem traditionell dualistischen Aufsichtsrat erforderlich wäre.

Vorschriften zur Buchführung

Für die Europäische Aktiengesellschaft gelten hinsichtlich der Buchführung die Rechte desjenigen Landes, in dem Sitz und Hauptverwaltung der Gesellschaft liegen – in weitgehend europarechtlich vereinheitlichten Form. Abseits des Steuerwesens und Bilanzwesens ist sie zur Feststellung des Jahresabschlusses nebst Anhang sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wie auch Erstellen des Berichts über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft verpflichtet.

  • Jahresabschluss
    • Bilanz
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Anhang zum Jahresabschluss
    • Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft

Mitbestimmungsrechte für SE-Arbeitnehmer

Da seitens der Europäischen Union keine gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft formuliert wurde, kommt es entweder zu einer verbindlichen Einigung zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite oder es erfolgt die Festlegung des gültigen Mitbestimmungsrechts für die Gesellschaft in Abhängigkeit zur Gründungsform der Europa AG. Mehr zu den einzelnen Gründungsformen erfährst du weiter unten.

Besonderes Verhandlungsgremium: Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein sogenanntes „besonderes Verhandlungsgremium“ gründen und dort gemeinsam eine passende Vereinbarung hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung treffen und diese schriftlich zu fixieren. Die Mitglieder des Gremiums werden dabei geheim und unmittelbar auf Basis eines bestimmten Länderschlüssels gewählt und sind auf maximal 40 Mitglieder beschränkt.

Das „besondere Verhandlungsgremium“ muss innerhalb von zehn Wochen ab Bekanntgabe der geplanten Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch die Unternehmensleitung errichtet werden. Eine Entscheidung muss fristgerecht binnen sechs Monaten – bzw. binnen zwölf Monaten bei Antrag auf Fristverlängerung – getroffen werden.

Verhandlungen über Arbeitnehmerbeteiligung

Das „besondere Verhandlungsgremium“ kann über die Arbeitnehmerbeteiligung der Europa AG entscheiden, wobei hierfür ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erreicht werden muss. Vereinbarungen, die zu einer Minderung der Mitbestimmung führen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, welche mindestens zwei Dritte der Arbeitnehmer in zwei oder mehr EU-Ländern vertritt. Dies gilt allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen:

Die besondere Mehrheit zugunsten einer Minderung der Mitbestimmung gilt nur, wenn im Falle einer Fusion mindestens 25 Prozent der Gesamtbelegschaft oder bei Gründung einer Holding-SE oder Tochter-SE mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegen. Bei SE-Gründungen durch Umwandlung kann prinzipiell keine Minderung des Mitbestimmungsrechts beschlossen werden.

  • Fusion: mind. 25 % AN-Vertretung
  • Holding/Tochter: mind. 50 % AN-Vertretung
  • Umwandlung: keine Minderung möglich

Abbruch laufender Verhandlungen & Verzichtsbeschluss

Bei einer Zweidrittelmehrheit kann allerdings auch entschieden werden, laufende Verhandlungen abzubrechen oder gar nicht erst in Verhandlung zu treten. In diesem Fall wird die Europa AG ohne Mitbestimmungsmodell eingetragen. Im Falle der Umwandlungsgründung, die von einer mitbestimmten Aktiengesellschaft ausgeht, indes ist solcher Verzichtsbeschluss generell ausgeschlossen.

Scheitern der Verhandlungen & Auffangregelung

Ist eine Einigung zwischen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite nicht möglich, scheitern die Verhandlungen und die Auffangregelung kommt automatisch zur Anwendung. Ziel ist es, die bestehenden Mitbestimmungsrechte der Belegschaft zu sichern, und zwar ab Eintragung der Europa AG in das nationale Register. Je nach Form der Gründung wird die unternehmerische Mitbestimmung unterschiedlich aufgefangen:

Bei einer Gründung durch Umwandlung werden die bestehenden Mitbestimmungsrechte der nationalen AG fortgeführt. Bei den anderen Gründungsformen kann der höchste Mitbestimmungsstandard einer Gründungsgesellschaft auf die Europäische Aktiengesellschaft übertragen werden – allerdings nur dann, wenn in der entsprechenden Gesellschaft vor Eintragung der Societas Europaea in das nationale Register bereits Regelungen zur Mitbestimmung wirksam waren, die sich auf einen gewissen Prozentsatz aller Arbeitnehmer erstrecken. Bei Verschmelzungsgründung ist eine Abdeckung von 25 Prozent gefordert, bei SE-Holdinggesellschaften und SE-Tochtergesellschaften sogar doppelt so viel.

  • Umwandlung: Übertragung des bisherigen Mitbestimmungsrechts
  • Fusion: 25 % der Gesamtbelegschaft abgedeckt
  • Holding/Tochter: 50 % der Gesamtbelegschaft abgedeckt

Vorteile der Europa AG – Einheitlich, international & flexibel

Die Europäischen Gesellschaft ist eine relativ junge Unternehmensrechtsform und kann erst seit dem 8. Oktober 2004 nach europäischen Vorschriften gegründet werden. Sie ist daher bislang entsprechend wenig verbreitet und muss sich aus Sicht vieler Unternehmer erst noch bewähren. Gerade was den transnationalen Geschäftsverkehr großer Unternehmen angeht, kann die Societas Europaea hingegen jetzt schon mit einigen Vorteilen aufwarten, welche die grenzüberschreitende Kooperation zwischen unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten nebst Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) maßgeblich prägen.

  • Einheitliches Regelwerk
  • Internationales Ansehen
  • Stärkung der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer
  • Grenzüberschreitende Fusion
  • Flexible Sitzverlegung
  • Verschlankte Verwaltungsstruktur
  • Kostensenkung durch Zweigniederlassungen
  • Gründung von SE-Tochtergesellschaften

Einheitliches Regelwerk in EU & EWR

Ein einheitliches Regelwerk zugunsten von grenzüberschreitenden Kooperationen zwischen mehreren europäischen Ländern ist charakteristisch für die Europäische Gesellschaft. Über die Gründung einer Societas Europaea kannst du so deine Geschäfte unter einem Handelsnamen tätigen, der in allen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Ländern wirksam ist, und brauchst nicht erst umständlich massenweise Tochtergesellschaften zu deiner Firma gründen, um ein wirksames internationales Geschäftsnetz zu erschließen.

Internationales Ansehen & Stärkung der AN-Mitbestimmung

Ein weiterer Pluspunkt: Die Firmierung als Societas Europaea bringt die Internationalität deiner Gesellschaft zum Ausdruck und erzeugt öffentliches Prestige. Nicht zuletzt wirkt sich die Gründung einer Europäischen Gesellschaft auch positiv für die im Unternehmen Beschäftigten aus: Durch das EU-weit einheitliche Regelwerk ist ein personalpolitischer Rahmen geschaffen, der die Mitbestimmung deiner Arbeitnehmer stärkt, wenn diese in mehreren Ländern für dein Unternehmen tätig sind.

Europaweite Verschmelzungsgründung für AGs

Die Gründungsform der Verschmelzung ermöglicht es Unternehmern erstmalig, ihre Aktiengesellschaft mit der Aktiengesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu fusionieren. Die Einräumung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen für alle Kapitalgesellschaften wird aktuell diskutiert und könnte eine attraktive Alternative für nationale Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstige Kapitalgesellschaften bieten, die zwar grenzüberschreitend Geschäfte tätigen, aber ihre Rechtsform nicht zugunsten einer Europäischen Gesellschaft aufgeben möchten.

Flexible Verlegung des Gesellschaftssitzes

Die flexible und unkomplizierte Verlegung des Gesellschaftssitzes ist ein weiterer entscheidender Vorteil der Societas Europaea: SE-Sitz und Hauptverwaltung müssen zwar anfänglich in demselben EU-Mitgliedsstaat liegen… der Sitz deiner Gesellschaft kann aber später unkompliziert in ein anderes EU-Land verlegt werden. So kannst du flexibel auf Veränderungen am Markt reagieren und den europäischen Wettbewerb der Rechtsordnungen geschickt für dich nutzen.

Verschlankte Verwaltungsstruktur

Bei der Europa AG ist es möglich, zwischen zwei bewährten Geschäftsführungsmodellen zu wählen: dem dualistischen System, wie es hierzulande üblich ist, und dem monistischen System nach angloamerikanischem Vorbild. So können Europäische Aktiengesellschaften mit deutschem Staatssitz dennoch eine verschlankte Verwaltungsstruktur nutzen, die gerade für multinationale Konzerne eine einheitliche Verwaltungsform ermöglicht.

Zweigniederlassung & SE-Töchter

Anstelle von Tochtergesellschaften kann eine Societas Europaea auch europaweit Zweigniederlassungen unterhalten, was eine deutliche Kostensenkung hinsichtlich des Verwaltungs- und Führungsapparats bedeuten kann. Sollte sich die Gründung von Tochtergesellschaften später doch als sinnvoll erweisen, kannst du diese als Inhaber ebenfalls in der Rechtsform einer Societas Europaea gründen.

Steuern für Europa AG-Gesellschafter: KSt, GewSt, USt, KapSt & ESt

In allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt die Europa AG den dort geltenden Vorschriften hinsichtlich der anfallenden Steuern und Gebühren. Für die laufende Besteuerung sind dementsprechend keine besonderen Regelungen vorgesehen. Für Betriebsstätten und Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegt sie der beschränkten Steuerpflicht und muss den dort geltenden Bestimmungen nachkommen. Dies betrifft unter anderem die steuerliche Gewinnermittlung.

In Deutschland gilt für Aktiengesellschaften üblicherweise die Abgabepflicht zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer. Bei der Ausführung nicht steuerfreien Umsätze wird zudem die Umsatzsteuer fällig. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer AG unterliegen gemeinhin der Kapitalertragsteuer, wohingegen natürliche Personen im Unternehmen Abgaben zur Einkommensteuer leisten müssen. Die Lohnzahlung an die Belegschaft – beispielsweise die Vergütung der Vorstandsmitglieder – wird mit der Lohnsteuer belastet.

Welche Steuern du bei einer Immobilienaktiengesellschaft erwarten kannst, erfährst du hier:

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Deutschland, EU & EWR

Zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen – kurz: DBA. Dieses Abkommen stellt sicher, dass eine doppelte Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften vermieden werden kann, indem es einem beteiligten Staat das Recht zur Besteuerung zuspricht und parallel dem anderen Staat aberkennt oder zumindest beschränkt. Das Konzept dazu wird bisweilen auch als Schrankenwirkung oder Schrankenfunktion bezeichnet.

Musterabkommen OECD-MA & OECD Verrechnungspreislinien

Exemplarisch sei hier auf das Musterabkommen der international aktiven Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OWZE) – Original: „Organisation for Economic Co-operation and Development“ (OECD) – verwiesen, deren Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen – Original: „Model Tax Convention on Income and on Capital“ (OECD-MA) – weltweit anerkannt sind und als Grundlage für über 3.000 zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen dienen.

Die OECD adressiert des Weiteren auch die bekannte Problematik der Verrechnungspreisgestaltung bei der Unterhaltung von ausländischen Betriebsstätten. Zugunsten einer sauberen Gewinnabgrenzung zur Mutter-SE publiziert die prestigeträchtige Organisation regelmäßige Verrechnungspreislinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. Sie können grenzüberschreitend wirtschaftenden Gesellschaften als Orientierungshilfe dienen, um die vereinbarten Preise gemäß Fremdvergleichsgrundsatz in fremdüblicher Höhe anzusetzen.

Mutter-Tochter-Richtlinie: Besteuerung bei Dividendenzahlungen

Durch Überarbeitung der veralteten Richtlinie 90/435/EWG – der sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie – und Einführung der Richtline 2003/123/EG, konnte die zuvor bestehende steuerliche Doppelbelastung der Dividendenauszahlungen ausgeschaltet werden. Das volle Steueraufkommen der Tochter steht laut neuen Regelungen demjenigen Mitgliedsstaat zu, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat. Eine Kapitalertragsteuer (KapSt) darf dort kontextuell allerdings nicht erhoben werden.

Die Muttergesellschaft kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung entweder auf die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode zurückgreifen.

  • Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten (90/435/EWG)
  • Richtline 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten

Fusionsrichtlinie: Besteuerung von grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel

Unter Umständen kann eine Europäische Gesellschaft mit grenzüberschreitender Gründung erfolgsneutral geführt und von der Besteuerungspflicht der stillen Reserven befreit werden. Sie fällt dann in den Anwendungsbereich der Richtline 90/434/EWG – der sogenannten Fusionsrichtlinie -, welche im späteren Verlauf durch die Richtlinie 2005/19/EG modifiziert wurde. Die Fusionsrichtlinie hat über die Jahre immer wieder kleinen Änderungen durchlaufen, sodass die inhaltlichen Aspekte heutzutage auch auf eine grenzüberschreitende Sitzverlegung, die Umwandlung von Betriebsstätten in Tochtergesellschaften sowie Abspaltungen vom Stammhaus anwendbar sind.

In Deutschland wurde die EG-Richtlinie anfänglich im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und später auch im Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) umgesetzt.

  • Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG)
  • Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen

Societas Europaea (SE) – Für wen lohnt sie sich?

Die Societas Europaea eignet sich besonders für große Aktiengesellschaften mit grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum. Wen das erhebliche Mindestkapital in Höhe von 120.000 Euro nicht abschreckt, dem bieten sich vielfältige Möglichkeiten transnational aktiv zu werden und mit reduziertem Aufwand und Kosteneinsparungen seine unternehmerischen Ziele zu verwirklichen. Die grenzüberschreitende Mobilität ermöglicht es dir, deine Gesellschaft nach der für dich passenden Rechtsordnung auszurichten und bei Bedarf flexibel Sitz und Hauptverwaltung in ein anderes EU-Land zu verlegen.

Für wen lohnt sich die Europäische Gesellschaft genau? Große internationale Unternehmen und stark wachsende Unternehmen mit Börsengang können von den Vorteilen einer Europäischen Aktiengesellschaft besonders profitieren und ihr Image im Außenverhältnis stärken, denn die Europa AG genießt europaweit hohes Ansehen und Respekt. Auch wenn du mit dem typisch-deutschen Geschäftsführungsmodell und dem starren Aufbau deiner Aktiengesellschaft unzufrieden bist, kann die Umwandlungsgründung einer Societas Europaea für dich besonders attraktiv sein, denn hier kannst du zu einem monistischen System switchen und die Gesellschaftsorgane verschlanken.

Alternativen zur Societas Europaea (SE): Rechtsformen in Deutschland

Rechtsformen – Welchen Arten einer Firma gibt es? Wenn du deine erste Firma gründen willst, dann ist die Wahl der idealen Rechtsform einer der ersten Schritte im Ablauf der Firmengründung. Ob spezielle Immobilienfirma oder Gründung eines Startups, hier habe ich alle Unternehmenstypen in Deutschland für dich zusammengefasst.

Unternehmenstypen im Detail: