Körperschaftsteuer (KSt) einfach erklärt: UG, GmbH & andere Rechtsformen

Körperschaftsteuer – Die meisten Unternehmensrechtsformen unterliegen der Steuerpflicht. Je nach Rechtsform werden Kraft Gesetz die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und/oder die Kapitalertragsteuer fällig. Unter bestimmten Umständen ist es für einige Unternehmen möglich, sich von einer oder mehreren dieser Steuerarten befreien zu lassen. Wer zahlt die Körperschaftsteuer? Wie hoch ist die Körperschaftsteuer? Für was muss man Körperschaftssteuer zahlen? Ein Überblick! Zurück zu: Steuern.

Körperschaftsteuer (KSt) – Steuer für juristische Personen

Die Körperschaftsteuer – kurz: KSt – wird üblicherweise auf das Einkommen bzw. den Gewinn von juristischen Personen mit Sitz in Deutschland erhoben und steht damit komplementär zur Einkommensteuer (ESt), die üblicherweise für natürliche Personen anfällt. Zu den steuerpflichtigen Personen zählen typischerweise Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen. Eine Beschränkung der Körperschaftsteuer kommt beispielsweise zum Tragen, wenn Geschäftsleitung und Hauptsitz der juristischen Person im Ausland liegen. Politische Personen, Unternehmen des Bundes, Staatsbanken und soziale Kassen, Berufsverbände und einige mehr sind von der Pflicht zur Abgabe der Körperschaftsteuer vollumfänglich befreit.

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Körperschaftsteuer im Detail: Erhebung, Abgabe & Freibeträge

Als Unternehmenssteuer zählt die Körperschaftsteuer als Gemeinschaftsteuer und wird sowohl von Bund als auch von den Ländern erhoben. Die Höhe der Abgaben bemisst sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens, welches das Ergebnis des Gewinns abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen darstellt, und beträgt aktuell 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ), was zu einer Gesamtbeslastung von 15,825 Prozent führt. Die Körperschaftsteuer ist vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu gleichen Teilen als Vorauszahlung zu leisten und wird nach Ende eines jeden Geschäftsjahres mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet.

Termine zur Vorauszahlung der Körperschaftsteuer:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Die Steuererklärung zur Körperschaftsteuer muss im Regelfall bis spätestens zum 30. April des Folgejahres für die vorausgehende Steuerperiode eingereicht werden. Verlängerungen sind unter Umständen möglich. Für Mitglieder der steuerberatenden Berufe gelten grundsätzlich abweichende Fristen zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung.

Freibeträge für Unternehmen ohne Gewinnausschüttung

Unternehmen ohne Gewinnausschüttung – beispielsweise gemeinnützige Vereine – können einen Freibetrag über aktuell 5.000 Euro für sich nutzen, wohingegen land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen unter Umständen ein Freibetrag von 15.000 Euro zustehen. Für Unternehmen, die innerhalb der gültigen Steuerperiode Verluste verbuchen, entfällt die Besteuerung komplett.

Welche Gesellschaften unterliegen der KSt?

Die meisten juristischen Personen werden mit der Körperschaftsteuer belastet. Pauschal betroffen sind für gewöhnlich alle Kapitalgesellschaften – Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) et cetera – sowie Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften. Zudem müssen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ihrer Verpflichtung zur Körperschaftsteuer nachkommen und ebenso Anstalten, Stiftungen, Vereine und Co. Auch gewerblich tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts – beispielsweise Verkehrsbetriebe oder Stadtwerke – sind von der Körperschaftsteuer betroffen.

  • Vereine
  • Anstalten
  • Stiftungen
  • Kapitalgesellschaften
  • Erwerbsgenossenschaften
  • Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Gewerblich tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Personengesellschaften wie die Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) werden grundsätzlich weder mit der Körperschaftsteuer noch mit der Einkommensteuer belastet, die ihr zugehörigen natürlichen und juristischen Personen mit Gesellschafterstatus hingegen schon. Der erzielte Gewinn der Personengesellschaft ist der einheitlichen und gesonderten Feststellung unterworfen und wird den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrer Rechtsform direkt zugerechnet: Juristische Personen müssen ihre Gewinnanteile mit der Körperschaftsteuer belasten, natürliche Personen mit der Einkommensteuer.

  • Personengesellschaften: Juristische Personen mit Gewinnanteilen

Politische Parteien, Berufsverbände, mildtätig agierende Körperschaften und Unternehmen des Bundes sind allgemein von der Körperschaftsteuer befreit.

Unternehmensrechtsformen im Überblick

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