Teilrechtsfähigkeit WEG (Lexikon) der Wohnungseigentümergemeinschaft

Teilrechtsfähigkeit WEG (Definition, Bedeutung) – Teilrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, der Träger von Rechten und Pflichten zu sein, als Rechtssubjekt aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können. Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet auch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht alle Rechte besitzt, die eine rechtsfähige Person oder Institution besitzt. Die Fähigkeit ist gesetzlich im Wohnungseigentümergesetz (WEG) verankert, und bestimmt, dass die Gemeinschaft Inhaberin der erworbenen Rechte und Pflichten ist, sie diese Rechte der Eigentümer ausübt und deren Pflichten wahrnimmt.

Teilrechtsfähigkeit (WEG) im Überblick: Geteilte Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wohnungseigentümergemeinschaft als Träger von Rechten und Pflichten
  • Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft aktiv am Rechtsverkehr teilzunehmen
  • Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt nicht alle Rechte wie eine rechtsfähige Person oder eine Institution
  • Übt die Rechte der Eigentümer aus und nimmt deren Pflichten wahr

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Rechtsfähigkeit – Definition und Erklärung nach dem BGB