Haftung: Mängel, Schadensersatz und Minderung des Kaufpreises

Haftung - Beim Hausverkauf müssen Eigentümer zahlreiche Dinge beachten. Dazu gehört beispielsweise auch das Thema Haftung. Wer kann verantwortlich gemacht werden, wenn nach dem Verkauf Mängel auftauchen, die vorher nicht angezeigt worden sind? Wann hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder eine Minderung des Kaufpreises? All das erfahren Sie von uns.

Wann muss der Verkäufer haften?

Grundsätzlich müssen Verkäufer für Mängel haften, von denen sie zum Verkaufszeitpunkt gewusst haben, die sie aber trotzdem verschwiegen haben. Ein guter Immobilienmakler kann Sie diesbezüglich beraten und Sie aufklären, welche Mängel Sie vorher unbedingt offenlegen sollten. Dadurch können Sie sich viel Ärger im Nachhinein ersparen. Das Problem ist, dass viele Privatleute gar nicht wissen, dass Sie am Ende dafür haften und entsprechenden Schadensersatz leisten müssen. Deswegen sollte der Hausverkauf in Rheinland-Pfalz oder Hessen, wenn möglich, immer in die Hände eines erfahrenen Immobilienmaklers gelegt werden.

Ansprüche des Käufers

Wenn ein Käufer eine Immobilie erwirbt, hat er den Anspruch auf Mängelbehebung. Das gilt dann, wenn der Käufer wissentlich Mängel verschwiegen hat und diese nicht im Kaufvertrag festgehalten worden sind. Nach einer Frist von fünf Jahren erlischt dieser Anspruch auf Mängelbehebung. Beim Immobilienverkauf gibt es zwei Arten von Mängeln, den Sachmangel und den Rechtsmangel.

Sachmängel: Finanzieller Schaden, Schimmel, Elektrik

Als Sachmangel wird ein Mangel bezeichnet, der dafür sorgt, dass die Immobilie nicht entsprechend ihres Zwecks eingesetzt werden kann. Das gilt beispielsweise für einen Mangel, der das Vermieten einer Mietsache verhindert, sodass dem Käufer großer finanzieller Schaden zugefügt wird. Mögliche Sachmängel sind beispielsweise Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbefall, Schäden an der Elektrik oder Mängel an der Heizungsanlage. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte einen Anspruch auf die Immobilie haben, die vom Verkäufer verschwiegen wurde. Das bedeutet, dass er die Immobilie unerlaubt weiterverkauft hat. Als Ihr Immobilienmakler beraten wir Sie vor dem Kauf umfassend und sorgen dafür, dass Sie alle notwendigen Berechtigungen für den Verkauf Ihres Hauses besitzen. Darüber hinaus sorgen wir dafür, dass alle Papiere vorliegen, sodass gar nicht erst Zweifel aufkommen können.

Schadensersatz als privater Verkäufer

Wenn Sie als privater Verkäufer eine bestehende Immobilie verkaufen, müssen Sie sich um Sachmängel in der Regel nicht so viele Gedanken machen. Denn diese Immobilien werden gekauft, wie gesehen und die Gewährleistung wird im Kaufvertrag ausgeschlossen. Sollte sich aber hinterher herausstellen, dass Sie einen Mangel arglistig verschwiegen haben, kann der Verkäufer dennoch Anspruch auf Mängelbehebung haben. Wenn der Käufer den Mangel kannte und ein Gewährleistungsausschluss im Vertrag vorhanden ist, hat der Käufer hingegen kein Recht auf Schadensersatz oder andere Ausgleichsleistungen.

Böse Überraschungen vermeiden und Immobilienmakler beauftragen

Der Verkauf einer Immobilie ist mit vielen Fallstricken versehen. Vor allem über die Haftung sind sich viele Privatverkäufer nicht im Klaren. Immobilienmakler können Sie dabei unterstützen und Sie umfassend zu dem Thema beraten, sodass Sie nicht plötzlich hohe Schadensersatzzahlungen leisten müssen. Sie klären Sie genau auf, welche Mängel Sie offenlegen müssen und setzen einen Vertrag auf, der Sie vor Nachzahlungen schützt. Wenn Sie also ein Haus besitzen, dann wenden Sie sich einfach an einen Makler und profitieren Sie von Fachwissen und Erfahrung.

 

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Makler Vertrag: Tipps und Hilfe

Sie möchten ein Haus verkaufen oder eine Wohnung verkaufen, haben keine Erfahrung auf dem Immobilienmarkt und wollen Fehler unbedingt vermeiden? Dann sind Sie mit den umfassenden Leistungen eines Maklers gut beraten und vereinfachen sich den zeitintensiven und komplexen Verkauf Ihres Wohneigentums. Wenn Sie einen Makler beauftragen, müssen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie nicht in Ihren Zeitplan einkalkulieren, da alle Aufgaben direkt von Ihrem Immobilienmakler übernommen und in Ihrem Sinne ausgeführt werden.

Verkaufen

Es gibt verschiedene Gründe, die Sie über den Verkauf einer Immobilie nachdenken lassen. Viele unserer Kunden besitzen bereits ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, wenn sie ihr Elternhaus erben und wissen nicht, wie sie jetzt mit dem Erbe umgehen sollen. Stehen Sie vor dieser Frage oder haben einen anderen Grund für den Hausverkauf? Unsere professionellen Online Immobilienmakler unterstützen Sie und helfen dabei, den besten Preis für die Immobilie zu erzielen und im Verlauf des Verkaufs keine langen Wartezeiten auf die Agenda zu setzen. Während Sie als alleiniger Eigentümer auch privat verkaufen können, stellen ein Haus oder eine Wohnung im Besitz einer Erbengemeinschaft vor größere Herausforderungen.

Aufgaben eines Maklers

Grundsätzlich erfüllt ein Immobilienmakler alle Aufgaben, die vor und während der Verkaufs- und Vermietungsphase wichtig sind. Er erstellt ein Exposé, ermittelt den Verkehrswert Ihrer Immobilie, inseriert Ihr Objekt ist anschließend die Schnittstelle zwischen Ihnen und anfragenden Interessenten. Während die Erstellung und Veröffentlichung eines Inserats eine zeitintensive, aber einmalige Aufgabe ist, gehört die Beantwortung von Kundenanfragen zum täglichen Geschäft eines Maklers.

Provision für den Makler – Die wichtigsten Regelungen

Mehr als 80 Prozent aller zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Immobilien werden vermakelt. Das bedeutet, dass der Eigentümer einen Immobilienmakler beauftragt, das Angebot zu inserieren und alle Aufgaben bis zum Vertragsabschluss in seinem Auftrag zu realisieren. Bei einer professionellen Vermakelung handelt es sich um eine Dienstleistung, die zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienmakler vereinbart wird. Nach erbrachter Dienstleistung fällt eine Provision, die so genannte Maklercourtage an. Wer die Provision zahlt, hängt von der Art der Beauftragung und vom Auftragsgrund ab. Verkaufen Sie Ihre Immobilie über einen Makler, zahlt im Regelfall der Käufer. Bei Vermietungen gilt seit 2015 das Bestellerprinzip, so dass der Rechnungsempfänger und Provisionszahler identisch mit der Person ist, die eine Maklerdienstleistung beauftragt hat.