Aus dem gemeinsamen Haus ausziehen: Wenn die Wege getrennt verlaufen
Auszug nach Scheidung – Eine Trennung ist schmerzhaft und verlangt den Betroffenen Geduld und Durchhaltevermögen ab. Während die Emotionen hochkochen, fällt es schwer, klare Gedanken zu fassen und über die getrennten Wege in der Zukunft zu sprechen. Dabei stellt sich schon bald die Frage nach dem gemeinsamen Haus und der räumlichen Trennung. Spätestens, nachdem die Scheidungspapiere eingereicht wurden, ist für das Trennungsjahr die räumliche Trennung gesetzlich vonnöten, um eine rechtmäßige Scheidung durchzuführen. Zurück zum Ratgeber: Scheidung & Immobilie.
Nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausziehen
Hier stellen sich Betroffene oftmals die Frage, wer ein Anrecht auf das Wohnen im Eigenheim hat und wer aus der Immobilie ausziehen soll. Auch Fragen nach dem Unterhalt, dem gemeinsam aufgenommenen Kredit und dem Grundbucheintrag sorgen für zahlreiche schlaflose Nächte. Sie wünschen persönliche Beratung bezüglich Ihrer Immobilie? Sie haben Fragen zum Thema Hausverkauf und wünschen dahingehend weitere Informationen? Gerne betreuen wir Sie persönlich und nehmen uns Ihrer Lage an.
Wer soll aus dem gemeinsamen Haus ausziehen?
Die Frage nach dem Auszug aus dem Eigenheim stellt sich bei den meisten schon bald nach der Trennung. Sind Kinder involviert, gestaltet sich der Fall meist derart, dass der Partner weiterhin das Haus bewohnt, der die Kinder bei sich behält.
Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn zwischen den Eheleuten Uneinigkeiten bezüglich der Nutzung des Hauses bestehen. Beachtet werden muss an diesem Punkt, dass keiner der Eheleute den jeweils anderen zwingen kann, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen. Auch für das Trennungsjahr ist der Auszug aus dem Eigenheim nicht notwendig. Hierfür ist es ausreichend, wenn beide nachweisen können, dass eine Trennung der Wohn- und Schlafbereiche erfolgt.
Verlässt einer der beiden Ehegatten das Haus freiwillig, hat jedoch seine persönlichen Gegenstände im Haus gelassen, steht ihm jederzeit rechtlich eine Rückkehr in die Immobilie zu. Ist hingegen einer der Partner gänzlich ausgezogen, heißt, mit seinem persönlichen Hausrat, kann er nur dann wieder einziehen, wenn dies innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Auszugs geschieht.
Erfolgt der Auszug freiwillig und dieser wird nicht innerhalb der kommenden sechs Monate widerrufen, ist ein Wiedereinzug rechtlich nicht gültig. Dieser ist sogar dann ausgeschlossen, wenn der Ausgezogene der Alleineigentümer des Hauses ist.
Wer das Haus verlässt, hat Anrecht auf eine Nutzungsentschädigung
Wer im Haus verbleibt muss darauf achten, dass der Ehegatte eine Nutzungsentschädigung einfordern kann. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob die Immobilie Eigentum beider Ehegatten ist, oder ob es sich bei dem Haus um einen alleinigen Besitz handelt. Der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung entsteht auch dann, wenn das Haus vom Partner freiwillig und ohne Gerichtsbeschluss verlassen wurde. Anders gestaltet es sich, wenn Trennungsunterhalt gezahlt wird und hiermit der Wohnvorteil bereits berücksichtigt wird.
Der Betrag der Nutzungsentschädigung orientiert sich an der ortsüblichen Miete einer Wohnung, die für eine alleinstehende Person angemessen ist. Daneben richtet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung auf dem Prinzip der Billigkeit. Neben dem objektiven Mietwert beeinflussen ebenfalls die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten die festgelegte Höhe der Entschädigung.
Der gemeinsame Kredit
Für den Kredit, der beim Erwerb der Immobilie aufgenommen wurde gilt, dass der Unterzeichner des Vertrags zahlungspflichtig ist. Wurde der Vertrag nur von einem der Ehepartner unterzeichnet, ist der andere Ehepartner nicht zur Zahlung verpflichtet. Er kann nicht zur Tilgung des Kredits herangezogen werden und muss sich nicht vor finanziellen Forderungen diesbezüglich fürchten.
Wurde der Kredit von beiden Ehegatten unterzeichnet, treten beide als Gesamtschuldner vor der Bank auf. Dies bedeutet, dass beide zum gleichen Anteil zur Zahlung des Kredits verpflichtet sind.
Im Falle einer Scheidung läuft der Kredit des Hauses weiterhin, was zur Folge hat, dass die Kosten weiterhin getragen werden müssen. Ist einer der beiden Ehepartner finanziell nicht in der Lage, seinen Anteil zu bezahlen, wird für die Tilgung der andere Ehegatte herangezogen.
Um Streitigkeiten vorzubeugen ist es ratsam, den Kreditgeber aufzusuchen und einen der beiden Ehepartner aus dem Vertrag zu entlassen. Dies muss entsprechend vertraglich festgehalten werden.
Daneben gibt es die weitere Option, dass der Kredit in seiner ursprünglichen Form beibehalten wird und weiterhin von beiden Ehegatten abgezahlt wird. Diese Tilgung kann auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden.
Zudem besteht natürlich die Option, die gemeinsam erworbene Immobilie zu verkaufen und dadurch Streitigkeiten bezüglich des gemeinsamen Kredits zu umgehen.
Aus dem gemeinsamen Haus ausziehen und während der Trennung die Immobilie verkaufen
Bis zum Verkauf der gemeinsam erworbenen Immobilie muss nicht gewartet werden, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Stattdessen kann dieser Schritt schon während der Scheidung erfolgen und ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner durch die Trennung finanziell belastet sind oder die Kosten der Hausinstandhaltung den finanziellen Rahmen des einzelnen übersteigen.
Durch den Hausverkauf können überflüssige Streitpunkte und zahlreiche Diskussionen vermieden werden. Es ist im Interesse beider, die Immobilie zu einem möglichst guten Preis zu verkaufen. Der Erlös wird zur Hälfte aufgeteilt und jeweils an die Partner ausgezahlt.
Möglich ist dies allerdings nur dann, wenn zwischen den Ehepartnern Einigkeit über den Hausverkauf besteht. Diese Regelung ist auch dann gültig, wenn nur einer der beiden Eheleute im Grundbuch eingetragen ist, die Immobilie jedoch den hauptsächlichen Vermögenswert des Paares darstellt.
Die Scheidung selbst stellt für Betroffene bereits eine große, emotionale Belastung dar. Zwischen der Achterbahnfahrt der Emotionen und den zahlreichen Terminen beim Anwalt fehlt es daher häufig an der Zeit, sich selbst um den Verkauf des gemeinsamen Hauses zu kümmern. Ratsam ist es daher, hierfür einen Immobilienmakler heranzuziehen. Dieser kümmert sich um die Besichtigungstermine und klärt die Fragen der Interessenten, so dass die Ehegatten sich auf andere Belange der Scheidung konzentrieren können.
Fazit: Gemeinsame Immobilie und Trennung
Lebt ein Ehepaar in einer gemeinsamen Immobilie und die Trennung wurde beschlossen, sollte möglichst zeitnah über die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte sowie dem Ausziehen aus der Immobilie gesprochen werden.
Insbesondere, wenn zu Beginn der Eheschließung kein Ehevertrag unterzeichnet wurde, müssen sich beide Ehegatten Gedanken um das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und gemeinsame Anschaffungen machen. Ratsam ist es hierbei immer, sich professionelle zu suchen, um sich über die eigenen Rechte aufzuklären und Streitigkeiten bezüglich des gemeinsamen Hauses zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie bezüglich Ihrer Immobilie und deren Verkauf auch persönlich.
Scheidung: Ratgeber, Hilfe und Tipps
Eine Scheidung ist komplex, das stimmt. Sie sind aber nicht allein! Viele lassen sich Trennen und tatsächlich, ein Großteil findet immer eine gute Lösung. Nur einer kleiner Teil endet im Streit. Damit Sie sich gut vorbereiten können, finden Sie hier unsere kleinen Ratgeber und Tipps zur Scheidung, zu Familie, Geld und Immobilie.