Schönheitsreparaturen (Lexikon) – Definition, Vorgaben Mietrecht & Fristen

Schönheitsreparaturen (Definition, Bedeutung) – Schönheitsreparaturen sind per Definition kleinere, unwesentliche Reparaturen an der Wohnung, wie zum Beispiel, das Streichen, das Tapezieren oder das Lackieren von Türen und Heizungen. Vermieter und Mieter müssen sich vor dem Einzug absprechen und gewünschte Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag aufnehmen. Wird hierzu nichts im Mietvertrag festgehalten, greift die gesetzliche Regelung des Mietrechts und der Vermieter trägt die Verantwortung und die Kosten für die Reparaturen. Auch viele Klauseln die den Mieter während der Mietzeit oder beim Auszug dazu verpflichteten Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) für ungültig erklärt. Schönheitsreparaturen sind vorgeschrieben mit Abständen von: -3 Jahren für Küche, Bad und Dusche, -5 Jahren für Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele und Toilette, -7 Jahren für sonstige Nebenräume.

Übersicht zu Schönheitsreparaturen

  • Definition – Kleinere unwesentliche Reparaturen, Beispiel: Tapezieren
  • Vermieter trägt grundsätzlich Kosten
  • Klauseln im Mietvertrag können dies ändern
  • Fristen für Abstände: -3 Jahre für Bad, Küche -5 Jahre für Wohnräume, Toilette -7 Jahre für Nebenräume

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