Bestellerprinzip: Neuregelungen Maklercourtage für Kauf, Miete, Verkauf
Das Bestellerprinzip ist eine der wirkungsvollsten Verbraucherschutz-Regelungen am deutschen Immobilienmarkt — aber nur dort, wo es wirklich gilt: bei der Vermietung. Wer Wohnungen sucht, profitiert seit der Reform massiv; wer eine Immobilie kaufen möchte, lebt seit der jüngsten BGB-Novelle in einer Mischwelt aus Teilungspflicht und Altregeln. Dieser Ratgeber erklärt, was rechtlich tatsächlich gilt — bei Miete, beim Kauf und wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen — und wie Sie die Maklerprovision berechnen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Inklusive konkreter Beispielrechnungen, der oft übersehenen Insider-Falle bei der 50/50-Teilung und einer Entscheidungshilfe, ob sich ein Maklerauftrag für Sie als Eigentümer überhaupt lohnt.
Was ist das Bestellerprinzip? Definition und rechtlicher Rahmen
Das Bestellerprinzip ist im Kern eine simple Idee: Wer einen Makler beauftragt, zahlt ihn auch. Geregelt ist das im Wohnungsvermittlungsgesetz (§ 2 Abs. 1a WoVermRG) — und zwar ausschließlich für Mietverhältnisse über Wohnraum. Die Reform beendete eine jahrzehntelange Praxis, bei der Mietinteressenten regelmäßig zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer als Courtage zahlen mussten, ohne den Makler überhaupt selbst beauftragt zu haben.
„Wer bestellt, bezahlt.“ — Dieser Grundsatz gilt seit der WoVermRG-Reform absolut bei der Wohnungsvermittlung und seit der jüngsten BGB-Novelle in abgeschwächter Form (Teilungspflicht) auch beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher.
Wichtig ist die Trennung zwischen drei rechtlich völlig unterschiedlich behandelten Bereichen:
- Wohnraummiete: Echtes Bestellerprinzip — Vermieter zahlt, Punkt.
- Verbraucher-Immobilienkauf (EFH/ETW): Teilungspflicht nach §§ 656a–656d BGB — Käufer zahlt maximal 50 % der vereinbarten Provision.
- Gewerbeimmobilien & Mehrfamilienhäuser: Vertragsfreiheit — Provision frei verhandelbar.

Bestellerprinzip bei Vermietung: So funktioniert die Regelung
Bei der Wohnungsvermietung ist die Rechtslage eindeutig und für Mieter extrem vorteilhaft. Ein Makler darf vom Mietinteressenten nur dann eine Provision verlangen, wenn er ausschließlich wegen eines schriftlichen Suchauftrags des Mieters tätig wird — und auch nur dann, wenn er die Wohnung speziell für diesen Auftrag akquiriert hat.
Wann der Mieter zahlt — und wann nicht
In der Praxis ist es für Makler nahezu unmöglich, den Mieter zur Kasse zu bitten. Sobald der Makler die Wohnung schon vorher im Bestand hatte oder vom Vermieter zur Vermarktung erhalten hat, ist eine Mieter-Courtage rechtswidrig — auch wenn der Mieter sie aus Unwissenheit unterschreibt. Bereits gezahlte Provisionen können bis zu drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
Höhe der Maklerprovision bei Vermietung
Die Provision ist gesetzlich gedeckelt auf maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer, also effektiv 2,38 Monatsmieten brutto. Diese zahlt der Vermieter. Bei einer Wohnung mit 1.200 € Kaltmiete bedeutet das:
- Maximale Provision: 2 × 1.200 € = 2.400 € netto
- Plus 19 % USt: 456 €
- Gesamtkosten Vermieter: 2.856 € brutto
- Mieter zahlt: 0 €
- Steuerlich: Werbungskosten bei Einkünften aus V&V (§ 9 EStG)
Bestellerprinzip beim Immobilienkauf: Die Reform und ihre Tücken
Hier wird es interessant — und für viele Käufer trügerisch. Mit der Einführung der §§ 656a–656d BGB wurde kein echtes Bestellerprinzip eingeführt, sondern eine Teilungspflicht: Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf er maximal die Hälfte seiner Provision auf den Käufer abwälzen — und nur, wenn er nachweist, dass er seinen eigenen Anteil bereits gezahlt hat (Doppelprovisionsverbot mit Nachweispflicht).
Wann die Reform greift
Die Schutzregeln gelten ausschließlich beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher. Wer ein Mehrfamilienhaus kaufen möchte oder als gewerblicher Investor agiert, fällt nicht unter den Schutz — hier ist die Provisionsverteilung weiterhin frei verhandelbar.
Provisionsbeispiel nach der Reform
| Position | Vor Reform | Nach Reform (Teilung) |
|---|---|---|
| Kaufpreis | 500.000 € | 500.000 € |
| Gesamtprovision (7,14 %) | 35.700 € | 35.700 € |
| Käufer zahlt | 17.850 € (3,57 %) | 17.850 € (3,57 %) |
| Verkäufer zahlt | 17.850 € (3,57 %) | 17.850 € (3,57 %) |
| Käuferzahlung Bayern (alt: bis 7,14 %) | 35.700 € | 17.850 € |
| Ersparnis Käufer (Bayern/Berlin) | — | 17.850 € |
Insider-Perspektive: Die heimliche Preisanpassung
Was kaum thematisiert wird: In begehrten Lagen — München-Bogenhausen, Hamburg-Eppendorf, Düsseldorf-Oberkassel — preisen Verkäufer ihren neuen Provisionsanteil seit der Reform schlicht in den Kaufpreis ein. Wo vorher 1,2 Mio € aufgerufen wurden, sind es jetzt 1,22 Mio €. Der Käufer spart auf der Provisionsseite, zahlt aber höhere Grunderwerbsteuer auf den höheren Kaufpreis und finanziert mehr. Netto-Effekt in Top-Lagen: oft nahe Null.

Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf: Was Eigentümer wissen müssen
Wer als Eigentümer eine Immobilie veräußert, ist seit der Reform stärker in der Pflicht. Sie können die Provision nicht mehr einfach komplett auf den Käufer abwälzen — Sie tragen mindestens 50 % der Maklerkosten und müssen Ihren Anteil tatsächlich gezahlt haben, bevor der Käufer fällig wird (§ 656c BGB).
Konkrete Kostenbelastung für Verkäufer
Bei einem Verkaufspreis von 600.000 € und einer Gesamtprovision von 7,14 % (3,57 % je Seite, der marktübliche Standard) ergibt sich:
- Provisionsanteil Verkäufer: 21.420 € brutto
- Steuerliche Behandlung: Bei selbstgenutzter Immobilie keine Absetzbarkeit
- Bei vermieteter Immobilie: Werbungskosten oder Anschaffungs-/Veräußerungsnebenkosten
- Bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: mindern den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 EStG)
- Auswirkung auf Netto-Erlös: ca. 3,57 % weniger als vor der Reform
Maklerauftrag oder Privatverkauf?
Wie im Ratgeber Haus verkaufen beschrieben, lohnt sich der Maklerauftrag trotzdem fast immer — die durchschnittliche Preissteigerung durch professionelle Vermarktung liegt bei 5–12 % gegenüber dem Privatverkauf, was die Provision regelmäßig überkompensiert. Nutzen Sie zusätzlich unseren Netto-Erlös berechnen-Rechner, um die tatsächliche Auszahlung nach allen Abzügen zu kalkulieren.
Vertragliche Stolperfallen für Verkäufer
Achten Sie im Maklervertrag auf zwei Klauseln: erstens die korrekte Ausgestaltung als qualifizierter Alleinauftrag mit klaren Laufzeiten (üblich 6 Monate), zweitens die Reservierungsgebühr — sie ist nach BGH-Rechtsprechung in vielen Konstellationen unwirksam. Lassen Sie sich nicht zur Vorab-Zahlung von „Vermarktungspauschalen“ drängen, die im Maklerrecht systemfremd sind.
Vergleich: Bestellerprinzip in den drei Geschäftsarten
Die folgende Übersicht zeigt die rechtlichen Unterschiede auf einen Blick:
| Kriterium | Vermietung | Verbraucherkauf EFH/ETW | Gewerbe / MFH |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 WoVermRG | §§ 656a–656d BGB | §§ 652 ff. BGB |
| Wer zahlt? | Besteller (i.d.R. Vermieter) | Mind. 50 % Verkäufer | Frei verhandelbar |
| Höchstgrenze | 2 Nettokaltmieten + USt | Marktüblich 7,14 % brutto | Frei (üblich 3–7 %) |
| Schutz für Käufer/Mieter | Sehr stark | Mittel (Teilung) | Keiner |
| Umgehung möglich? | Nein, sanktioniert | Über Kaufpreiserhöhung | Frei |
Steuerliche Behandlung der Maklerprovision
Die Provision ist je nach Konstellation steuerlich unterschiedlich relevant — und genau hier verschenken Investoren regelmäßig Geld, weil sie die Zuordnung falsch vornehmen.
Behandlung beim Käufer
- Selbstnutzer: Provision ist nicht absetzbar, erhöht aber die Anschaffungskosten relevant für spätere Spekulationssteuer Immobilien.
- Kapitalanleger: Teil der Anschaffungsnebenkosten, AfA-fähig über 50 Jahre (Wohnimmobilie, § 7 Abs. 4 EStG).
- Gewerblicher Investor: Voll als Betriebsausgabe absetzbar.
Behandlung beim Verkäufer und Vermieter
- Verkäufer mit Vermietung: Werbungskosten oder Veräußerungskosten — mindern Spekulationsgewinn.
- Vermieter (V&V): Sofort abziehbare Werbungskosten nach § 9 EStG im Jahr der Zahlung.
- Verkäufer Selbstnutzer: Keine Absetzbarkeit, da privat veranlasst.
Checkliste: Soll ich als Eigentümer einen Makler beauftragen?
Trotz der neuen Kostenbelastung lohnt sich der Maklereinsatz für die meisten Verkäufer. Diese Checkliste hilft bei der Entscheidung:
- ✓ Habe ich realistische Kenntnis des aktuellen Marktwerts? Immobilie bewerten als ersten Schritt
- ✓ Verfüge ich über ein Käufer-Netzwerk in der relevanten Preisklasse?
- ✓ Kann ich Besichtigungen werktags innerhalb von 24 h ermöglichen?
- ✓ Beherrsche ich Energieausweis-Pflichten, GEG und Notar-Vorbereitung?
- ✓ Habe ich Zeit für 30–60 ernsthafte Anfragen pro Inserat in Top-Lagen?
- ✓ Bin ich verhandlungssicher bei Preisreduktions-Versuchen von 5–10 %?
- ✓ Kenne ich die Bonitätsprüfung von Käufern und Finanzierungsnachweisen?
- ✓ Habe ich Zugang zu professionellen Exposé-Fotos und 3D-Tour?
Wer mehr als drei Punkte mit Nein beantwortet, fährt mit einem Profimakler regelmäßig besser — die 3,57 % Provisionsanteil sind durch die Mehrerlöse meist mehr als gedeckt. Für Investoren, die ihre Nettorendite berechnen, ist die Provision ohnehin kalkulierter Bestandteil der Transaktionskosten und sollte über die Kaufnebenkosten berechnen-Logik einfließen.
Handlungsempfehlung: Entscheidungsbaum für Investoren
Je nach Position und Objekttyp ergeben sich klare Strategien — der pauschale „3,57 % sind Standard“-Ansatz ist regelmäßig die teuerste Variante.
Strategie nach Käufer-Typ
- Sie kaufen ein EFH/ETW: Provision ist auf max. 50 % gedeckelt — verhandeln Sie aber zusätzlich am Kaufpreis, nicht an der Courtage. Hebel ist dort größer.
- Sie kaufen ein Mehrfamilienhaus: Provision frei verhandelbar — fordern Sie Außenprovision (Verkäufer zahlt 100 %) oder reduzieren Sie auf 1,5–2,5 % bei Volumina über 1 Mio €.
- Sie sind Eigennutzer-Käufer: Provision in Anschaffungskosten dokumentieren — relevant bei späterem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist berechnen.
Strategie nach Verkäufer- und Vermieter-Typ
- Sie verkaufen privat: Auch nach der Reform lohnt sich der Makler — Bruttoerlös-Plus übersteigt Provisionsanteil regelmäßig.
- Sie vermieten: Maklerkosten sind voll als Werbungskosten absetzbar — netto-Belastung sinkt um den Grenzsteuersatz (typisch 35–45 %).
- Sie verkaufen aus dem Bestand (Trading): Provision als Veräußerungskosten in der Gewinnermittlung ansetzen — mindert die Steuerlast direkt.
Verhandlungs-Hebel in der Praxis
Bei Volumina über 1 Mio € sind Provisionssätze von 2–3 % marktüblich verhandelbar. Wichtig: Verhandeln Sie vor Vertragsabschluss, nicht nach der ersten Besichtigung. Wer mehrere Objekte in Folge verkauft (Bestandsabbau), erhält bei Rahmenverträgen oft Konditionen ab 1,5 %.
FAQ: Häufige Fragen zum Bestellerprinzip
Gilt das Bestellerprinzip auch beim Hauskauf?
Nein, kein echtes Bestellerprinzip. Seit der jüngsten BGB-Reform gilt beim Verbraucherkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen lediglich eine Teilungspflicht: Der Käufer trägt höchstens 50 % der Maklerprovision. Beim echten Bestellerprinzip — wie bei der Miete — würde der Käufer 0 € zahlen, was nicht der Fall ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Mietrecht: Echtes Bestellerprinzip seit Reform
- Kaufrecht Verbraucher: Teilungspflicht (max. 50 %)
- Kaufrecht Gewerbe/MFH: Keine gesetzliche Schutzregel
- Praxis Top-Lagen: Provisionsersparnis oft durch Kaufpreiserhöhung kompensiert
Was passiert, wenn ein Makler trotzdem die volle Provision vom Mieter verlangt?
Eine solche Vereinbarung ist nach § 2 Abs. 5 WoVermRG nichtig und gilt zudem als Ordnungswidr




















