Auflassungsvormerkung (Lexikon) Grundbuch als Reservierung des Eigentums an einer Immobilie
Die Auflassungsvormerkung ist ein im Grundbuch eingetragener Sicherungsvermerk nach § 883 BGB, der dem Käufer einer Immobilie zwischen Notartermin und endgültiger Eigentumsumschreibung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie während dieser Schwebezeit ein zweites Mal verkauft, belastet oder dass Gläubiger Zugriff erhalten. Ohne diese Vormerkung würde der Käufer den Kaufpreis zahlen, ohne juristisch geschützt zu sein — denn Eigentümer wird er erst Wochen oder Monate später mit der finalen Grundbuchumschreibung.
Was ist eine Auflassungsvormerkung — und warum ist sie unverzichtbar?
Beim Immobilienkauf in Deutschland klaffen rechtlich zwei Welten auseinander: das schuldrechtliche Geschäft (der notarielle Kaufvertrag) und das sachenrechtliche Geschäft (die Eigentumsübertragung im Grundbuch). Zwischen beiden liegen typischerweise 6 bis 12 Wochen — Zeit, in der Behördennachweise eingeholt, die Grunderwerbsteuer gezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt wird. In dieser Phase ist der Käufer ohne Schutz angreifbar. Die Auflassungsvormerkung schließt genau diese Lücke.
Die wichtigsten rechtlichen Eckpunkte der Vormerkung im Überblick:
- Rechtsgrundlage — § 883 BGB, ergänzt durch §§ 885, 888 BGB
- Eintragung — in Abteilung II des Grundbuchs
- Wirkung — relative Unwirksamkeit späterer Verfügungen
- Dauer — bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung
- Veranlassung — durch den beurkundenden Notar
Praxisbeispiel: Eigentumswohnung in München für 750.000 €
Frau Berger kauft am 15. März eine Eigentumswohnung in Schwabing für 750.000 €. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und beantragt sofort die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Zwei Wochen später ist sie in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt. Erst jetzt fordert der Notar Frau Berger zur Kaufpreiszahlung auf — ein Standardablauf, den seriöse Notare strikt einhalten.
Beispielrechnung Kostenseite (gerundet):
| Position | Betrag | Anteil am Kaufpreis |
|---|---|---|
| Kaufpreis | 750.000 € | 100,0 % |
| Grunderwerbsteuer Bayern | 26.250 € | 3,5 % |
| Notarkosten gesamt (ca.) | 11.250 € | 1,5 % |
| davon Auflassungsvormerkung | ca. 600 € | 0,08 % |
| Grundbuchamt (Eintragung) | ca. 1.875 € | 0,25 % |
Die Vormerkung selbst kostet rund eine halbe Notargebühr (0,5-Gebühr nach GNotKG) — eine vergleichsweise geringe Summe für maximale Rechtssicherheit. Eine vollständige Übersicht aller Posten finden Sie in unserer Aufstellung zu Kaufnebenkosten berechnen und im Detail unter Notarkosten berechnen.
Ablauf: In 5 Schritten von der Beurkundung zur Eigentumsumschreibung
Der Notar steuert den gesamten Prozess. Wer den Ablauf kennt, erkennt sofort, wenn ein Verkäufer oder Vermittler versucht, einzelne Schritte zu überspringen — ein klassisches Warnsignal bei unseriösen Geschäften.
- Beurkundung — Notar protokolliert Kaufvertrag inklusive Auflassung
- Antrag — Notar reicht Vormerkung beim Grundbuchamt ein
- Eintragung — Vermerk erscheint in Abteilung II
- Fälligkeitsmitteilung — Notar fordert Käufer zur Zahlung auf
- Umschreibung — nach Zahlung und Steuerbescheinigung wird Käufer Eigentümer
Wie im Ratgeber zum Immobilie kaufen beschrieben, sollte vor der Kaufpreiszahlung zwingend der Eingang der Vormerkung bestätigt sein — ohne diese Bestätigung niemals überweisen.
Abgrenzung: Auflassung vs. Auflassungsvormerkung vs. Eigentumsumschreibung
Drei Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden, obwohl sie unterschiedliche Stadien des Eigentumsübergangs bezeichnen. Die saubere Trennung hilft, den Notarvertrag und Grundbuchauszug richtig zu lesen.
| Begriff | Bedeutung | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Auflassung | Dingliche Einigung über Eigentumsübergang (§ 925 BGB) | Im Notartermin |
| Auflassungsvormerkung | Sicherung des Anspruchs im Grundbuch | 1–4 Wochen nach Beurkundung |
| Eigentumsumschreibung | Tatsächlicher Eigentumswechsel im Grundbuch | 2–6 Monate nach Beurkundung |
Häufige Fehler und Missverständnisse
Käufer übersehen oft die wahre Bedeutung der Vormerkung — mit teils existenziellen Folgen. Diese Stolperfallen tauchen in der Praxis immer wieder auf:
- Voreilige Zahlung — Überweisung vor Eintragung der Vormerkung
- Eigentümer-Irrtum — Vormerkung ≠ Eigentum
- Löschung vergessen — bei geplatztem Kauf bleibt Vormerkung im Grundbuch
- Rang ignoriert — Position in Abteilung II beeinflusst Sicherungsstärke
- Finanzierung lose — Bank verlangt eigene Grundschuld vor Vormerkung
Besonders der letzte Punkt ist heikel: Banken finanzieren erst, wenn ihre Grundschuld eingetragen werden kann — oft im sogenannten Rangtausch parallel zur Vormerkung. Hier lohnt der Blick in unseren Leitfaden zur Immobilienfinanzierung sowie auf den realistischen Eigenkapitalbedarf berechnen.
Sonderfall Bauträger und Kapitalanleger
Beim Kauf vom Bauträger (MaBV) sichert die Vormerkung Ratenzahlungen über lange Bauzeiträume — teils 18 Monate. Auch wer eine erste Immobilie kaufen möchte oder eine Immobilie als Kapitalanlage erwirbt, sollte verstehen: Die Vormerkung schützt nicht vor Bauträger-Insolvenz hinsichtlich Fertigstellung — nur vor Doppelverkauf des Grundstücks. Bei Bestandsimmobilien wie einem Mehrfamilienhaus kaufen ist die Lage einfacher: Vormerkung rein, Kaufpreis zahlen, Umschreibung abwarten.
FAQ zur Auflassungsvormerkung
Wie lange dauert die Eintragung der Auflassungsvormerkung?
Die Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt dauert in der Regel zwischen einer und vier Wochen, in Ballungsräumen wie Berlin oder München teils auch sechs Wochen. Maßgeblich ist die Auslastung des Amtsgerichts. Der Notar erhält nach erfolgter Eintragung eine Bestätigung und informiert den Käufer — erst dann beginnt die Fälligkeit des Kaufpreises zu laufen. Wer es eilig hat, kann beim Amtsgericht keine Beschleunigung erwirken; die Reihenfolge der Eingänge ist bindend.
Was passiert mit der Vormerkung, wenn der Kauf platzt?
Scheitert der Kauf — etwa weil die Finanzierung nicht zustande kommt oder beide Parteien zurücktreten — bleibt die Vormerkung zunächst im Grundbuch stehen und blockiert den Verkäufer. Sie muss aktiv gelöscht werden, was eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Käufers erfordert. Diese Löschung verursacht erneut Notar- und Grundbuchkosten, die im Kaufvertrag idealerweise vorab geregelt sind. Ohne Löschung kann der Verkäufer die Immobilie nicht erneut veräußern.
Bin ich mit der Auflassungsvormerkung schon Eigentümer?
Nein, klar nicht — und das ist der wichtigste Punkt. Eigentümer einer Immobilie wird man in Deutschland ausschließlich durch die Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs nach erfolgter Eigentumsumschreibung. Die Vormerkung sichert lediglich Ihren schuldrechtlichen Anspruch auf diese Umschreibung. Bis zur Eigentumsumschreibung können Sie die Immobilie zwar bei Übergabe nutzen, aber nicht weiterverkaufen, beleihen oder vererben wie ein Eigentümer. Auch Mieteinnahmen stehen rechtlich erst dem späteren eingetragenen Eigentümer zu, sofern im Kaufvertrag nicht abweichend geregelt.
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