Freibeträge und Erbschaftssteuer: Fakten und Tipps 

Die Erbschaftssteuer wurde in ihrer heutigen Anwendung bereits im Jahre 1906 im Deutschen Reich eingeführt. Seither hat sich zwar das ein oder andere geändert, das Gesetzt basiert aber nach wie vor auf den gleichen Prämissen. Die wichtigste dabei ist, dass der Erbfall als Vermögenszuwachs der Erben angesehen wird und daher wie jedes andere Einkommen auch versteuert werden muss. Andere Grundsätze, wie die Gleichstellung der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner haben sich seit 1906 stark verändert.

Die Freibeträge der Erbschaft – was wird versteuert und was nicht?

Damit die Erben vor einer finanziellen großen Belastung geschützt werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge beinhalten verschiedene Dinge, die nicht versteuert werden müssen, damit die Erben besonders bei einem großen Nachlass nicht das meiste als Steuern abgeben müssen. Welche Freibeträge es gibt und wie hoch diese für die jeweiligen Familienmitglieder sind, erfahren Sie jetzt.

Versorgungsfreibeträge – für Kinder und Ehepartner genau geregelt

Versorgungsfreibeträge sind zu zahlen, wenn der Partner oder die Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro vorausgesetzt der überlebende Ehepartner hat keine Witwenrente oder Betriebsrente, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Ist eine solche Rente vorhanden, wird der Wert der Rente anhand der voraussichtlichen Dauer der Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert gemindert.

Für Kinder gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt gemäß gestaffelt werden. Kleinkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren steht ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zu. Von diesem Punkt ausgehend, fällt der Versorgungsfreibetrag all fünf Jahre um ca. 10.000 Euro. Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren können demnach einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, jedoch sind diese Freibeträge nur relevant, wenn die Kinder keine eigenen Versorgungsbezüge, wie beispielsweise eine Waisenrente haben.

  • Versorgungsfreibeträge fallen an, wenn der Partner oder Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 256.000 Euro
  • Kinder erhalten 52.000 Euro, jedoch senkt sich der Betrag unter bestimmten Voraussetzungen

Erbschaftssteuer: Freibeträge clever ausnutzen – Tipps einer Fachanwältin

Weitere Freibeträge – ja nach Verwandtschaftsgrad anders

Die weiteren Freibeträge, neben den Versorgungsfreibeträgen, werden nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt und sind unabhängig von vorhandenen Hinterbliebenenrente oder dem eigenen Vermögen. Demnach erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder des Verstorbenen oder Enkel des Verstorbenen, falls deren Eltern vor dem Erbfall sterben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch Leben können Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro erhalten. Für Urenkel oder die eigenen Eltern des Verstorbenen gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Alle anderen Erben können Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Damit beim Erbfall möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor dem Tod wichtige Entscheidungen treffen und im Testament bestimmen.

Nur das, was nach Abzug der Freibeträge vom Nachlass übrig bleibt, ist steuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die einzelnen Steuersätze der Erbschaftssteuer sind abhängig von den verschiedenen Steuerklassen der Erben und zusätzlich progressiv gestaffelt.

  • Es gelten weitere Freibeträge, die sowohl für das Erben als auch das Schenken gelten
  • Die Freibteräge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad

Schenkungen – Freibeträge und Schenkungssteuer

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Es gelten nahezu die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall jedoch dürfen die geschenkten Freibeträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Erblasser, die die Erbschaftssteuer für ihre Erben verringern möchten, müssen also bereits zehn Jahre vor ihrem Tod mit dem Verschenken des Vermögens beginnen. Bei Patchworkfamilien ergibt sich aus dieser Regelung, dass es sinnvoll sein kann, die Kinder des Ehegatten zu adoptieren um die Freibeträge mit denen der leiblichen Kindern gleichzustellen. Die Adoption beeinflusst dabei nicht die Erbfolge zu dem anderen biologischen Elternteil.

Eine Schenkung ermöglicht somit tatsächlich Sparmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer. Die Erblasser müssen diese Möglichkeiten kennen und gezielt einsetzten um weniger von einem Nachlass an Steuern abgeben zu müssen. Nicht eheliche Partner müssen beachten, dass auch langjährige Lebenspartnerschaften nur die gegebenen Freibeträge ermöglichen, wenn diese offiziell anerkannt sind, entweder durch eine Heirat oder durch eine Eintragung der Partnerschaft.

  • Bei der Schenkungssteuer gelten die gleichen Freibeträge, wie bei der Erbschaftssteuer
  • Die beiden sind eng miteinander verknüpft und folgen den selben Prämissen

Steuerfreie Güter – Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Hausrat

Neben Freibeträgen gibt es ebenfalls Güter, die Steuerfrei sind. Für nahe Verwandten der Steuerklasse I gelten bewegliche Güter, wie beispielsweise Hausrat oder ähnliche Gebrauchsgegenstände, sofern diese den Wert von 42.000 Euro nicht überschreiten als Steuerfrei. Für alle anderen Erben gilt hier ein Wert von 12.000 Euro. Gehören Kunstgegenstände, Archive oder Bibliotheken zum Nachlass, sind diese generell zu 60 Prozent von den Steuern befreit. Gehören Gebäude zum Nachlass, in dem einer der Erben selbst lebt, kann dieses ebenfalls von der Steuer befreit werden.

  • Einige Güter sind steuerfrei oder steuerfrei bis zu eine bestimmten Betrag
  • Archive, Kunstgegenstände und Bibliotheken sind zu 60 Prozent steuerfrei

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Freibeträge und Erbschaftssteuer

Da die Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad variieren und ebenfalls von der Erbfolge abhängen, kommen bei diesem Thema häufig fragen auf. Damit Sie wissen, welcher Freibetrag Ihnen zusteht und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, beantworten die Experten von Lukinski alle wichtigen Fragen zum Thema Freibeträge und Erbschaftssteuer.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Die Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsgrad verschieden. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Betrag von 500.000 Euro, für Kinder und Enkelkinder, sollten deren Eltern bereits verstorben sein, gilt ein Betrag von 400.000 Euro. Für Enkelkinder, deren Eltern noch leben wird ein Betrag von 200.000 Euro angesetzt und für Eltern und Großeltern gilt ein Betrag von 100.000 Euro.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Erben unter Geschwistern?

Beim Erben unter Geschwister gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Die Erben unterliegen der Steuerklasse 2.

Wie kann ich die Erbschaftssteuer umgehen?

Die Erbschaftssteuer kann gemindert werden, indem der Erblasser bereits zu Lebzeiten anfängt sein Erbe zu verschenken. Hier müssen einige Richtlinien beachtet werden, damit keine Schenkungssteuer anfällt. Wird alles beachtet, kann durch die Schenkung die Erbschaftssteuer gemindert werden und je nach Fall sogar komplett wegfallen.

Wann zahle ich Erbschaftssteuer?

Erbschaftssteuer wird von jedem Erben gezahlt. Jedoch wird nur auf den Betrag eine Steuer erhoben, der über den Freibetrag hinausgeht. Der mögliche Freibetrag ist je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich.

Ist eine Schenkung zu versteuern?

Die Schenkungssteuer liegt der Erbschaftssteuer sehr nah. Im Allgemeinen muss eine Schenkung genauso versteuert werden, wie eine Erbschaft, jedoch gelten hier auch die gleichen Freibeträge. Erblasser können also durch eine Schenkung zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer minimieren.

Bis wann ist ein Erbe steuerfrei?

Dies hängt von dem Grad der Verwandtschaft ab. Enge Verwandte, wie Ehegatten und Kinder haben einen höheren Freibetrag als Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft, der Höhe des Nachlasses aber auch von den jeweiligen Freibeträgen ab. Wie hoch die Erbschaftssteuer im Einzelfall ist muss individuell errechnet werden.