Schulden vererben / erben ohne Wissen: Wer zahlt Schulden im Todesfall?

Schulden vererben – Ein Erbe bedeutet nicht in erster Linie Reichtum und neue Besitztümer. Eine Erbschaft ist häufig mit Schulden belastet und bedeutet für die Erben eine hohe Verantwortung. Die Erben übernehmen nach dem Tod nicht nur das Vermögen, sondern auch die Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Gehören hierzu Schulden, haften die Erben auch mit ihrem privaten Vermögen dafür. Kommt es zu einem Erbschaftsfall, sollte das Erbe genauestens geprüft und auf Schulden untersucht werden.

Das Erbe ausschlagen – wenn Schulden zum Nachlass gehören

Die Erbschaft kann von jedem Erben ausgeschlagen werden. Dies wird besonders dann sinnvoll, wenn Schulden oder sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass gehören. Welche Pflichten dabei eingehalten werden müssen, wie viel das Ausschlagen kostet und wie die Erbenhaftung beschränkt werden kann, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:

  • Die richtige Form ist entscheident, um das Ausschlagen des Erbes rechtskräftig zu machen
  • Der Inhalt der Erklärung muss genaue Gründe für das Ausschlagen des Erbes beinhalten
  • Erben werden vom Nachlassgericht nicht über ihre Rolle als Erben informiert, es sei denn es gibt einen Nachlass, oder sie rücken als Erbe nach
  • Ein überschuldetes Erbe kann zum finanziellen Ruin des Erben führen
  • Renovierfähige Immobilien können Teil des Erbes sein und den Wert von diesem senken
  • Die Kosten für das Ausschalgen eines Erbes bei Überschuldung sind sehr gering
  • Ein Erbe kann immer nur vollständig angetreten oder ausgeschlagen werden
  • Je nach Fall ist eine nachträgliche Ausschlagung des Erbes möglich
  • Die Ausschlagung des Erbes kann aber ebenfalls im Nachhinein angefochten werden

Die Form – darauf müssen Sie achten

Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht.

Erbschaft: Annehmen oder Ausschlagen? – Tipps einer Rechtsanwältin

Die Sechs-Wochen-Frist – die Zeit nicht aus dem Auge verlieren

Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen.

Allgemein gilt, dass das Nachlassgericht keine Bringschuld hat. Die Erben werden nur dann über das Erbe benachrichtigt, wenn es ein Testament gibt oder sie als Erbe nachrücken, weil beispielsweise jemand anderes das Erbe bereits ausgeschlagen hat. In allen anderen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Erben wissen, ob sie etwas von einem verstorbenen Familienmitglied erben oder nicht.

Erbenhaftung beschränken – Privatvermögen schützen

Neben dem Erbverzicht ist es ebenfalls möglich, die Erbenhaftung zu beschränken und somit das private Vermögen davor zu bewahren, von den Nachlassschulden verschlungen zu werden. Dies kann durch eine Beschränkung der Erbenhaftung im Rahmen einer Nachlassinsolvenz durchgesetzt werden. Die Erben haften dann nur noch mit dem geerbten Vermögen für die Schulden des Erblassers. Das Privatvermögen bleibt somit unangetastet, falls der Nachlass für die Tilgung der Schulden nicht ausreicht.

Die Kosten – Erbe ausschlagen bei Überschuldung

Ist das Erbe überschuldet fallen die Kosten sehr geringen aus. Die Gebühren für das Ausschlagen liegen beim Nachlassgericht bei pauschal 30 Euro. Falls ein nicht überschuldetes Erbe abgelehnt wird, fallen dafür die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Das Verfahren wird hier umso teurer, je höher der Nachlasswert ist.

Ein Erbe kann immer nur vollständig ausgeschlagen werden. Die Vermögensgegenstände annehmen und die Schulden ausschlagen geht demnach nicht. Wird ein Erbe ausgeschlagen, steht der Pflichtteil, der normalerweise laut Gesetzt jedem Erben zusteht, diesem Erben nicht mehr zu. Wird der Nachlass von allen möglichen Erben ausgeschlagen, geht dieser in das Eigentum des Staates über. Dieser verwendet das Vermögen (sofern vorhanden) um einen Teil der Schulden zu tilgen. Die Gläubiger der überbleibenden Schulden gehen in einem solchen Fall leer aus.

Anfechtung der Ausschlagung – nur in bestimmen Fällen möglich

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Wertpapiere oder Immobilien zum Nachlass gehören, von denen Sie bei der Ausschlagung keine Kenntnis hatten, ist eine Anfechtung sehr wohl möglich. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Irrtum erkannt worden ist, schriftlich und begründet dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Sollte die Erbschaft jedoch aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen worden sein und im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass doch nicht so viele Schulden enthält, wie zu Beginn angenommen, kann die Ausschlagung nicht angefochten werden.

Erbe im Nachhinein ausschlagen – die Annahme der Erbschaft anfechten

Ist ein Erbe angenommen oder die Ausschlagungsfrist überschritten, gibt es meist kein Zurück mehr. Jedoch bestätigen hier mal wieder Ausnahmen die Regel. In bestimmten Fällen ist es möglich, im Nachhinein vom Erbe zurückzutreten. Kommt nach Annahme der Erbschaft beispielsweise ans Licht, dass der Nachlass einen hohen Kredit des Verstorbenen enthält, von dem Sie bis dahin nichts wussten, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass Sie eine umfassende Kenntnis über die Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses hatten. Will der Erbe die Annahmen jedoch anfechten, weil die Sechs-Wochen-Frist nicht bekannt war oder nicht klar war, wann diese beginnt, ist dieses mit einem guten Anwalt ebenfalls möglich.

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Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Schulden vererben

Schulden im Nachlass sind für die Erben häufig ein Schock und eine neue Situation. Viele Fragen kommen auf und bleiben ungeklärt. Die Experten von Lukinski beantworten daher alle Fragen zum Thema Schulden vererben und das Erbe ausschlagen, damit Sie genauestens informiert sind.

Was passiert mit Schulden nach dem Tod?

Beim Tod des Erblassers geht der gesamte Besitz auf die Erben über. Hierzu zählen Vermögensgegenstände genauso wie Schulden. Die Schulden sind also ein Teil des Erbes.

Kann man ein Erbe ausschlagen wenn man Schulden hat?

Gehören Schulden zum Nachlass muss der Erbe ebenfalls mit seinem Privatvermögen für diese haften. Ist der Erbe selbst verschuldet, kann er das verschuldete Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und muss somit nicht für den Nachlass haften.

Wie lange dauert es ein Erbe auszuschlagen?

Die Frist um das Erbe auszuschlagen beträgt sechs Wochen nachdem der Erbe Kenntnis über den Erbfall erlangt hat. Die Bearbeitung der Ausschlagung dauert beim Gericht nicht lange.

Was kostet es ein Erbe auszuschlagen?

Ist ein Erbe überschuldet, kostet die Erbausschlagung pauschal 30 Euro. Wird das Erbe ausgeschlagen, obwohl keine Schulden zum Erbe gehören, variiert der Betrag, je nach Nachlasshöhe.

Werde ich benachrichtigt wenn ich erbe?

Wenn kein Testament aufgesetzt ist und nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt wird, werden Sie nur benachrichtig, wenn Sie als Erbe nachrücken. Sind Sie allerdings Erbe erster Ordnung, also das Kind oder Ehepartner des Verstorbenen, werden Sie nicht über den Erbfall informiert.