Vollmachtsurkunde (Lexikon) für Immobilienkaufverträge
Vollmachtsurkunde (Definition, Bedeutung) – Eine Vollmacht, also das Ermächtigen einer Person in eigenem Namen zu handeln, kann formlos erteilt werden. Immobilienkaufverträge müssen zwingend notariell beurkundet werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass auch die Bevollmächtigung einer dritten Person notariell beurkundet wird. Die Eintragung der veränderten Verhältnisse im Grundbuch sind nur unter diesen Umständen möglich. Ist dies nicht der Fall hat der Vertreter keine Vertretungsmacht. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden und die Rückgabe der Vollmachtsurkunde kann verlangt werden.
Vollmachtsurkunde im Überblick: Notariell beurkundete Ermächtigung einer Person
- Das Ermächtigen einer Person in eigenem Namen zu handeln, kann formlos erteilt werden
- Immobilienkaufverträge und auch Bevollmächtigungen dritter Personen müssen zwingend notariell beurkundet werden
- Nur unter diesen Umständen ist die veränderte Eintragung im Grundbuch möglich
- Vertreter hat keine Vertretungsmacht, wenn er über keine notariell beurkundete Bevollmächtigung verfügt
- Vollmacht kann von Auftraggeber jederzeit widerrufen werden und die Rückgabe der Vollmachtsurkunde kann verlangt werden
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