Pflichtteil Erbe: Geschwister, Enkel, Kinder trotz Testament
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung, die bestimmten Angehörigen auch im Falle einer Enterbung zusteht. Diese Regelung schützt die nächsten Verwandten des Erblassers und sichert ihnen finanzielle Ansprüche, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Zurück zur Übersicht: Erbe.
Was ist der Pflichtteil? Rechte und Grundlagen
Der Pflichtteil (§§ 2305 ff. BGB) sichert enterbten Angehörigen einen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Dabei handelt es sich nicht um eine direkte Beteiligung am Nachlass, sondern um eine finanzielle Kompensation in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Folgende Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil:
- Eigene Kinder (auch adoptierte und uneheliche)
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Enkel, wenn deren Eltern vorverstorben sind
- Eltern, wenn keine Kinder des Erblassers existieren
Genau heißt es in Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 2305 Zusatzpflichtteil:
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Beispielrechnung
Nachlassbestand | Betrag |
---|---|
Wert der Immobilie | 600.000 Euro |
Barvermögen | 150.000 Euro |
Schulden | -50.000 Euro |
Gesamtwert | 700.000 Euro |
Pflichtteil (z. B. 1/8) | 87.500 Euro |
Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?
Der Pflichtteil muss aktiv vom Anspruchsberechtigten eingefordert werden. Der Erbe ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers enthält. Bei Unstimmigkeiten kann der Pflichtteilsberechtigte auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen.
- Pflichtteil schriftlich einfordern.
- Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen (Verjährungsfrist).
- Bei Streitigkeiten gerichtliche Klärung durch eine Stufenklage.
Pflichtteilsteuer: Steuerliche Behandlung
Auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Steuerpflicht entsteht jedoch erst, wenn der Anspruch geltend gemacht wird. Für Pflichtteilsberechtigte gelten dieselben Freibeträge und Steuerklassen wie für Erben.
- Freibeträge: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro.
- Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ist steuerpflichtig.
Hinweis: Wird der Pflichtteil zunächst eingefordert, später jedoch nicht durchgesetzt, kann dies als Schenkung steuerlich relevant werden.
Pflichtteil reduzieren: Gestaltungsmöglichkeiten
Erblasser können zu Lebzeiten Maßnahmen ergreifen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren:
- Schenkungen – Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen, beachten Sie jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Pflichtteilsverzicht – Einvernehmlicher Verzicht gegen Abfindung
- Stiftungsgründung – Vermögensschutz durch Übertragung auf eine Stiftung
Warum gibt es das Pflichtteilsrecht?
Das Pflichtteilsrecht ist verfassungsrechtlich verankert und soll den Fürsorgeanspruch zwischen nahen Angehörigen sichern. Es schützt insbesondere Kinder und Ehepartner vor vollständiger Enterbung und stellt sicher, dass der Nachlass nicht willkürlich verteilt wird.
Die wichtigsten Fragen zum Pflichtteil
Hier noch die wichtigsten Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine genaue Höhe hängt vom Wert des Nachlasses und der Erbquote ab.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilberechtigt sind Kinder, Ehepartner und Eltern des Erblassers, sofern keine anderen Abkömmlinge vorhanden sind.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Pflichtteilsanspruch. Maßgeblich ist der Netto-Nachlasswert (Quelle).
Kann der Pflichtteil verjähren?
Ja, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ist der Pflichtteil steuerpflichtig?
Ja, der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Freibeträge und Steuerklassen des Erbschaftsteuergesetzes gelten auch hier.
Erfahren Sie mehr zu Themen wie Freibeträge und Erbschaftssteuer.
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