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Berufsausbilder werden: AEVO Fragen 2 – Ausbildung vorbereiten (für Immobilienmakler, Handwerk & Co.)

Berufsausbilder im Immobilienbereich werden bedeutet: eigene Fachkräfte selbst entwickeln, Personalkosten langfristig senken und Qualität sichern. Handlungsfeld 2 der AEVO-Prüfung behandelt die Vorbereitung der Ausbildung — vom Ausbildungsplan über Bewerberauswahl bis zum unterschriebenen Berufsausbildungsvertrag. Auf dieser Seite findest du alle prüfungsrelevanten Fragen mit ausführlichen Antworten, Praxisbezug für Makler-, Bauträger- und Verwaltungsbetriebe sowie eine Checkliste für den Ausbildungsstart. Wer als Unternehmer im Bereich Immobilienkauf, Verkauf oder Immobilienbewertung Personal aufbauen will, sollte die Eignungsprüfung nicht aufschieben.

AEVO Handlungsfeld 2 im Überblick

Handlungsfeld 2 ist das organisatorisch anspruchsvollste der vier AEVO-Felder. Hier zeigst du als Prüfling, dass du den gesamten Prozess vor Ausbildungsbeginn beherrschst: Rahmenbedingungen klären, Mitwirkungsrechte beachten, Bewerber rechtssicher auswählen, Vertrag korrekt aufsetzen und bei der zuständigen Stelle (IHK für Immobilienkaufleute, HWK für Bauhandwerk) eintragen lassen.

  • Ausbildungsplan auf Basis der Ausbildungsordnung erstellen
  • Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beachten
  • Kooperationen abstimmen — insbesondere mit der Berufsschule
  • Auswahlkriterien und -verfahren für Auszubildende festlegen
  • Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und Eintragung beantragen

Ausbildungsplan vs. Ausbildungsrahmenplan — der Unterschied

Eine der häufigsten Stolperfallen in der mündlichen Prüfung. Der Ausbildungsrahmenplan ist Teil der bundesweit gültigen Ausbildungsordnung und schreibt vor, was in welchem Ausbildungsjahr vermittelt werden muss. Der betriebliche Ausbildungsplan ist die individuelle Umsetzung im Betrieb — er legt fest, wer, wann, wo und wie die Inhalte vermittelt.

  • Ausbildungsrahmenplan: bundeseinheitlich, sachliche und zeitliche Gliederung, Anlage zur Ausbildungsordnung
  • Betrieblicher Ausbildungsplan: individuell, abteilungsbezogen, Pflichtanlage zum Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG)

Was kostet die Ausbildung im Maklerbetrieb?

Wichtig für die unternehmerische Entscheidung: Eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann/-frau (3 Jahre) ist eine echte Investition. Grobe Orientierung pro Azubi:

  • Ausbildungsvergütung 1. Jahr: ca. 900–1.050 €/Monat brutto
  • Ausbildungsvergütung 2. Jahr: ca. 1.000–1.150 €/Monat brutto
  • Ausbildungsvergütung 3. Jahr: ca. 1.100–1.300 €/Monat brutto
  • Sozialabgaben Arbeitgeber: ca. 20 % Aufschlag
  • Lehrmittel, Software-Lizenzen, Berufsschulfahrten: ca. 500–1.000 €/Jahr
  • Eigene AEVO-Vorbereitung (einmalig): Lehrgang 500–800 €, IHK-Prüfungsgebühr 150–250 €

Demgegenüber stehen die Erträge: ein produktiver dritter Lehrjahr-Azubi schreibt bereits Exposés, organisiert Besichtigungen, pflegt CRM-Daten, unterstützt bei Immobilienbewertungen und entlastet die Senior-Makler messbar.

Mitbestimmung: Betriebsrat und JAV

Was ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)?

Die JAV vertritt die Interessen aller Beschäftigten unter 18 Jahren sowie aller Auszubildenden, Werkstudenten und Praktikanten unter 25 Jahren gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie ist das Sprachrohr des Nachwuchses.

  • Wer wird vertreten? Jugendliche unter 18 Jahren + Beschäftigte in Berufsausbildung unter 25 Jahren
  • Wer darf gewählt werden? Alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren
  • Wer darf wählen? Alle Vertretenen (aktiv wahlberechtigt)
  • Voraussetzung Gründung: Existierender Betriebsrat + mindestens 5 jugendliche/auszubildende Beschäftigte
  • Amtszeit: 2 Jahre

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat in der Ausbildung?

Der Betriebsrat hat in Ausbildungsfragen sowohl Mitwirkungs- als auch Mitbestimmungsrechte. Der Unterschied ist prüfungsrelevant:

  • Mitwirkungsrechte (informieren, beraten, anhören): Information über geplante Einstellungen, Beratung zum Ausbildungsbedarf, Anhörung bei Personalentscheidungen
  • Mitbestimmungsrechte (zustimmen, verweigern): Auswahl der Auszubildenden, Durchführung von Eignungstests, Inhalt von Personalfragebögen, Zustimmung zum betrieblichen Ausbildungsplan, Maßnahmen der Berufsbildung (§ 98 BetrVG)

Bewerberauswahl im Immobilienbetrieb

Welche Kriterien werden bei der Bewerberauswahl hinzugezogen?

Allgemeine Kriterien gelten branchenübergreifend — für Immobilienberufe kommen aber spezifische Anforderungen hinzu, weil der Job extrem kommunikativ und rechtlich geprägt ist.

  • Formal: Gesamteindruck der Unterlagen (Vollständigkeit, Sorgfalt, Rechtschreibung)
  • Inhaltlich: Anschreiben mit erkennbarem Bezug zum Ausbildungsberuf — nicht generisch
  • Vorerfahrung: Praktika in Maklerbüros, Hausverwaltung, Banken, Notariaten
  • Schulnoten: Mathematik (Renditeberechnung, Kaufpreisfaktor, Bruttorendite), Deutsch (Exposés, Verträge), Englisch (internationale Investoren)
  • Soft Skills: Auftreten, Kommunikationsfähigkeit, Verbindlichkeit, Belastbarkeit
  • Branchen-Affinität: Interesse an Immobilien, Architektur, Stadtentwicklung, Immobilien-Rendite
  • Eignungstest: optional, aber Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats

Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt?

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der Rechtsprechung des BAG sind bestimmte Fragen unzulässig. Werden sie trotzdem gestellt, dürfen Bewerber wahrheitswidrig antworten — ohne dass dies später eine Anfechtung rechtfertigt.

  • Familienplanung, Schwangerschaft, Kinderwunsch
  • Finanzielle Situation (außer bei Vertrauensstellungen)
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaft, Partei, Verein
  • Sexuelle Orientierung
  • Allgemeiner Gesundheitszustand (außer berufsbezogen)
  • Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeit
  • Vorstrafen (außer einschlägig für die Tätigkeit)
  • Persönliche Verhältnisse von Familienmitgliedern

Erlaubt sind alle Fragen mit unmittelbarem berufsbezogenem Bezug — etwa nach einem Führerschein für Außendiensttätigkeiten beim Makler.

Ausbildungsdauer: Verkürzung und Verlängerung

Kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Ja — auf zwei Wegen, die sich auch kombinieren lassen.

  • Verkürzung vor Ausbildungsbeginn (§ 8 Abs. 1 BBiG): auf gemeinsamen Antrag von Ausbildendem und Auszubildendem. Voraussetzung: höherer Schulabschluss (Abitur), abgeschlossene Berufsausbildung, abgeschlossenes Studium, einschlägige Berufserfahrung. Dauer: 6–12 Monate. Eintrag direkt in den Ausbildungsvertrag.
  • Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG): während der laufenden Ausbildung. Voraussetzung: überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule (i.d.R. Schnitt 2,49 oder besser). Antrag durch den Auszubildenden mit Zustimmung des Ausbildenden.
  • Kein Rechtsanspruch: Entscheidung der zuständigen Stelle (IHK/HWK)

Kann die Ausbildungszeit verlängert werden?

Ja, in Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Die Verlängerung erfolgt auf Antrag des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle. Mögliche Gründe:

  • Längere Krankheit (Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate)
  • Nichtbestehen der Abschlussprüfung (automatischer Anspruch auf Verlängerung bis zur nächsten Prüfung, max. 1 Jahr)
  • Elternzeit, Mutterschutz
  • Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung
  • Behinderung oder besondere persönliche Umstände

Verkürzung vs. Verlängerung — Vergleich

Kriterium Verkürzung vor Beginn Vorgezogene Prüfung Verlängerung
Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 BBiG § 45 Abs. 1 BBiG § 8 Abs. 2 BBiG
Antragsteller Ausbildender + Azubi Azubi (mit Zustimmung) Azubi
Voraussetzung Vorbildung, Vorberufserfahrung Sehr gute Leistungen Wichtiger Grund
Maximaler Umfang i.d.R. 12 Monate 6 Monate 1 Jahr
Entscheidungsbefugt Zuständige Stelle Zuständige Stelle Zuständige Stelle
Rechtsanspruch Nein Nein Bei Nichtbestehen ja

Prüfung und Vertrag

Wie oft darf die Abschlussprüfung wiederholt werden?

Bei Nichtbestehen darf die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich dabei auf Wunsch des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung — höchstens jedoch um ein Jahr.

  • Erstprüfung + 2 Wiederholungen = max. 3 Versuche
  • Verlängerung der Ausbildung bis zur nächsten Prüfung möglich (max. 1 Jahr)
  • Bereits bestandene Prüfungsteile können auf Antrag angerechnet werden, wenn die Wiederholung innerhalb von 2 Jahren erfolgt

Probezeit — wie lang darf sie sein?

Die Probezeit ist in § 20 BBiG zwingend vorgeschrieben. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Mindestdauer: 1 Monat
  • Höchstdauer: 4 Monate
  • Verlängerung bei längerer Unterbrechung (z. B. Krankheit) anteilig möglich
  • Nach Ablauf: Kündigung nur noch aus wichtigem Grund (§ 22 BBiG)

Ab wann gilt die mündliche Jobzusage?

Eine mündliche Zusage ist nach deutschem Vertragsrecht sofort rechtskräftig — Angebot und Annahme sind formfrei wirksam. In der Praxis besteht jedoch ein Beweisproblem: Wer behauptet, hat zu beweisen. Ohne Zeugen oder schriftliche Bestätigung ist eine mündliche Zusage juristisch nur schwer durchsetzbar.

Spätestens vor Ausbildungsbeginn muss der Berufsausbildungsvertrag schriftlich vorliegen (§ 11 BBiG). Pflichtinhalte:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen gekündigt werden kann
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen