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AfA Immobilien: Abschreibung berechnen, Sätze & Rechenbeispiel

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Was ist die AfA bei Immobilien?

AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Vermieter können die Anschaffungskosten des Gebäudes über viele Jahre steuerlich abschreiben. Das Gebäude nutzt sich ab – dieser Wertverlust mindert das zu versteuernde Einkommen. Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht das Grundstück.

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AfA-Sätze im Überblick

Gebäudeart AfA-Satz Dauer Grundlage
Wohngebäude (Baujahr ab 1925) 2,0 % p.a. 50 Jahre § 7 Abs. 4 EStG
Wohngebäude (Baujahr vor 1925) 2,5 % p.a. 40 Jahre § 7 Abs. 4 EStG
Neubau-Vermietung (ab 2023) 3,0 % p.a. 33 Jahre § 7 Abs. 4 neu
Degressive AfA Neubau 5,0 % p.a. Frei wählbar § 7 Abs. 5a EStG
Denkmal (Vermieter) 9 % × 8 J. + 7 % × 4 J. 12 Jahre = 100 % § 7i EStG

AfA berechnen: Schritt für Schritt

Kaufpreis: 500.000 € | Baujahr 1985 | Lage: Mittelstadt

Schritt Berechnung Ergebnis
Gesamtkosten (inkl. Nebenkosten) Kaufpreis + Notar + Grunderwerbsteuer + Makler 535.000 €
Grundstücksanteil abziehen 25 % (Mittelstadt-Lage) – 133.750 €
AfA-Basis (Gebäudeanteil) 535.000 – 133.750 401.250 €
AfA pro Jahr (2 %) 401.250 × 0,02 8.025 € / Jahr
Steuerersparnis (42 % Steuersatz) 8.025 × 0,42 3.370 € / Jahr
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Grundstücksanteil bestimmen

Das Finanzamt erkennt drei Methoden an:

  • Bodenrichtwert-Methode: Genaueste Methode – Verhältnis von (Bodenrichtwert × m² Grundstück) zum Gesamtkaufpreis.
  • Bundesfinanz-Arbeitshilfe: Kostenloses Excel-Tool der Finanzverwaltung (Suchbegriff: „Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung“).
  • Pauschalwert 20–30 %: Je nach Lage – vom Finanzamt nicht immer akzeptiert.

Degressive AfA für Neubauten

Seit 2023 können Investoren bei Neubauten (Fertigstellung ab 01.01.2023) zwischen 3 % linear und 5 % degressiv wählen:

  • 5 % vom jeweiligen Restbuchwert → am Anfang höhere Abschreibung, dann sinkend.
  • Wechsel von degressiv auf linear ist einmalig möglich – umgekehrt nicht.
  • Sinnvoll: Wenn Sie in den ersten Jahren hohes zu versteuerndes Einkommen haben.

Renovierungen und AfA

  • Erhaltungsaufwendungen (Fenster, Bad): Sofort als Werbungskosten absetzbar.
  • Herstellungskosten (Anbau, Dachausbau): Erhöhen AfA-Basis → 50 Jahre abschreiben.
  • 15%-Grenze: Renovierungen über 15 % des Gebäudewerts in den ersten 3 Jahren nach Kauf gelten als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).