Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen, Fristen & Mieterrechte
Was ist eine Eigenbedarfskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn ein Vermieter dem Mieter kündigt, weil er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die rechtliche Grundlage ist § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im deutschen Mietrecht.
Voraussetzungen: Wann ist Eigenbedarf wirksam?
Damit eine Eigenbedarfskündigung rechtlich Bestand hat, müssen alle dieser Punkte erfüllt sein:
- Berechtigte Person: Der Vermieter selbst, sein Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, oder Personen aus dem Haushalt des Vermieters (z.B. Pflegeperson).
- Ernsthafter Bedarf: Der Bedarf muss konkret und nachvollziehbar sein – kein „Vorratsigenbedarf“. Beispiele: Umzug aus Altersgründen, Trennung, neues Arbeitsverhältnis in der Stadt.
- Verhältnismäßigkeit: Die Wohnungsgröße muss zum angemeldeten Bedarf passen. Eine 200-m²-Wohnung für eine Einzelperson ohne besondere Begründung kann unwirksam sein.
- Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Eigenbedarfsgrund genau benennen.
Kündigungsfristen bei Eigenbedarf
Die Fristen richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses:
| Mietdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Weniger als 5 Jahre | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| Mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des letzten Monats vor Ablauf der Frist zugehen.
Wer hat besonderen Kündigungsschutz?
Bestimmte Mietergruppen genießen erhöhten Schutz – bei ihnen kann das Gericht eine Eigenbedarfskündigung trotz Wirksamkeit abweisen:
- Mieter über 70 Jahre mit langer Mietdauer
- Schwangere und Familien mit Kleinstkindern
- Schwerbehinderte Mieter
- Mieter nach langer Mietdauer (20+ Jahre), wenn kein vergleichbarer Ersatz verfügbar
Das Gericht wägt dann die Interessen von Vermieter und Mieter gegeneinander ab. Eine Kündigung kann trotzdem durchgesetzt werden – dauert aber länger.
Was muss die Kündigung enthalten?
Die Eigenbedarfskündigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name und Anschrift des Mieters
- Bezeichnung der Wohnung
- Exaktes Kündigungsdatum (Termin zum Monatsende)
- Konkreter Eigenbedarfsgrund: Wer zieht ein (Name, Verwandtschaftsverhältnis) und warum gerade diese Wohnung benötigt wird
- Unterschrift des Vermieters
Fehlende oder unspezifische Begründungen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Widerspruch des Mieters
Der Mieter kann der Kündigung schriftlich bis zwei Monate vor Mietende widersprechen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gericht entscheidet dann über das Vorliegen der Härtegründe.
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Was droht dem Vermieter?
Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, riskiert erhebliche Konsequenzen:
- Schadensersatz: Der Mieter kann Umzugskosten, höhere Mietkosten in der neuen Wohnung und sonstige Schäden geltend machen.
- Strafanzeige: In schweren Fällen kommt Betrug (§ 263 StGB) in Betracht.
- Prüfungspflicht: Vermieter sind verpflichtet, dem Mieter bei Wegfall des Eigenbedarfs die Wohnung anzubieten.
Alternativen zur Eigenbedarfskündigung
- Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung mit Abfindung – oft die schnellere und günstigere Lösung.
- Mietvertrag mit Zeitmietung: Bei der Neuvermietung einen befristeten Mietvertrag mit Eigenbedarfsklausel vereinbaren.
- Modernisierungskündigung: Wenn umfassende Sanierung geplant ist – eigener Paragraf (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

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