Organe einer GmbH – Geschäftsführer, Aufsichtsrat & Gesellschaftsversammlung
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus mehreren Organen. Die Geschäftsführer befasst sich mit dem Alltagsgeschäft und weiteren Angelegenheiten der Gesellschaft und vertreten ihre Gesellschaft gemäß GmbHG nach außen. Der Aufsichtsrat ist ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl gesetzlich vorgeschrieben und fungiert als Kontrollgremium der Gesellschaft, indem er die Geschäftsführung bestellt und berät, aber auch überwacht und im Zweifelsfall abberuft. Alternativ kann seine Begründung auch im Rahmen der Satzung bestimmt werden. Die Gesellschafterversammlung fungiert als Beschluss fassendes Organ der GmbH. Hier gibt es alle Rechtsformen und hier, geht es zurück zur Übersicht GmbH.
Organe einer GmbH - Leitung, Kontrolle & Beschluss
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nur funktionieren, wenn alle Organe zusammenarbeiten. Hierfür sind für die einzelnen Gesellschafter ein hohes Maß an Vertrauen und ein ebenso hohes Maß an Zuverlässigkeit vonnöten.
Geschäftsführer - Das Leitungsorgan
Eine GmbH verfügt über mindestens einen Geschäftsführer, der sich seiner Beschäftigung nach über eine Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und eine Vertretungsmacht im Außenverhältnis auszeichnet. Hierbei kann es sich um einen der GmbH-Gesellschafter handeln - man spricht dann auch von Gesellschafter-Geschäftsführern -, muss es aber nicht. Die Amtszeit erfolgt ohne zeitliche Begrenzung.
Aufsichtsrat - Das Überwachungsorgan + Arbeitsdirektor
Die Zusammenstellung des Aufsichtsrats ist je nach Zahl der Beschäftigten einer Gesellschaft in unterschiedlichen Rechtsquellen vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat besteht sowohl aus Mitgliedern der Gesellschaft - also den Anteilseignern - als auch den Arbeitnehmern, wobei allen Mitgliedern des Aufsichtsrats dieselben Rechte und Pflichten innewohnen.
Bei unter 500 im Unternehmen Beschäftigten ist per Gesetz die Gründung eines Aufsichtsrats nicht zwingend vorgeschrieben. Die GmbH darf in diesem Fall selbst entscheiden, ob ein Kontrollorgan für die Gesellschaft situativ sinnvoll erscheint oder nicht.
Drittelbeteiligungsgesetz bei mehr als 500 Arbeitnehmern
Bei über 500 Arbeitnehmern kommt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zum Tragen. Hierin wird der Aufsichtsrat auf mindestens drei und maximal 21 Ratsmitglieder begrenzt. Die Größe des Aufsichtsrats steht in direkter Abhängigkeit zur Unternehmensgröße. Wie der Name des Gesetzes schon anklingen lässt, muss sich der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammensetzen, welche durch Urabstimmung von der Gesamtbelegschaft als Arbeitnehmervertreter gewählt werden.
Montan-Mitbestimmungsgesetz bei mehr als 1.000 Arbeitnehmern (Montanindustrie)
Bei über 1.000 Arbeitnehmern unterliegen Montangesellschaften dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG). Als Teil der Montanindustrie werden Unternehmen aufgefasst, die im Bergbau sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie tätig sind. Der Aufsichtsrat wird gleichberechtigt zwischen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite gebildet. Zusätzlich wird der sogenannte "neutrale Mann" bestellt. Insgesamt besteht der Aufsichtsrat aus in der Regel elf Mitgliedern - in Abhängigkeit des Grundkapitals kann er gegebenenfalls auf 15 bzw. 21 Mitglieder erweitert werden. Weiterhin gilt die Vorgabe, ein gleichberechtigtes Mitglied als Arbeitsdirektor in den Vorstand zu bestellen. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden - unter Berücksichtigung der Vorschläge durch den Betriebsrat - während der Hauptversammlung der Gesellschaft gewählt.
Mitbestimmungsgesetz bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern
Bei über 2.000 Arbeitnehmern hingegen gilt das Mitbestimmungsgesetz von 1976 (MitbestG). Demzufolge setzt sich der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen aus Arbeitnehmern und Anteilseignern zusammen. Die Seite der Anteilseigner stellt den Aufsichtsratsvorsitzenden, der bei Pattlösungen von seiner Doppelstimme Gebrauch machen darf. Zudem muss ein gleichberechtigtes Mitglied in den Vorstand bestellt werden, um die Position des Arbeitsdirektors einzunehmen. In Abhängigkeit der Unternehmensgröße dürfen laut MitbestG zwischen zwölf und 20 Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Beschäftigt die GmbH nicht mehr als 8.000 Mitarbeiter, erfolgt die Wahl unmittelbar, in allen anderen Fällen wird die Wahl geheim durchgeführt und unterliegt den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Gesellschafterversammlung - Das Beschlussorgan
Eine Gesellschafterversammlung wird mittels eingeschriebenes Briefs von Seiten des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer einberufen. Während die Versammlung tagt, können die GmbH-Gesellschafter über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft diskutieren und abstimmen, weshalb die Gesellschafterversammlung auch als Beschluss fassendes Organ definiert wird. Jeder Gesellschafter erhält Stimmen in Abhängigkeit zu seinem Geschäftsanteil. Dabei wird dem Anteilseigner pro 50 Euro eine Stimme gewährt.
GmbH gründen: Rechtsform und Alternativen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Spezialfall: Immobilien GmbH
- Rechtsformen: Liste
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine deutsche Rechtsform, die von mindestens einer Person gegründet und von mindestens einem Gesellschafter geführt wird. Wie der Name bereits aufzeigt, zeichnet sich diese Unternehmensrechtsform durch eine Haftungsbeschränkung für ihre(n) Gesellschafter aus.
Spezialfall: Immobilien GmbH
Immobilien GmbH / Vermögensverwaltende GmbH / Immobiliengesellschaft - In diesem Artikel lernst du die Grundlagen zur Thematik Immobiliengesellschaft. Wer kommt beim Hauskauf oder Kauf einer Eigentumswohnung schon auf die Idee, extra eine GmbH zu gründen? Zugegeben, bei Eigennutz macht das keinen Sinn, aber bei Vermietung.
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Rechtsformen: Liste
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