Teilrechtsfähigkeit WEG (Lexikon) der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Teilrechtsfähigkeit der WEG bezeichnet die in § 9a Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich verankerte Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein — sie kann also Verträge schließen, klagen, verklagt werden und Vermögen halten, ohne eine eigene juristische Person wie eine GmbH zu sein. […]
